VJESTNIK 2. (ZAGREB, 1900.)
Strana - 112
112 III. Wien. 1781. 12. Mai. Wir Joseph der Zweyte von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Jerusalem, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, zu Lothringen, zu Steyer, zu Kärnten und zu Krain, Grossherzog zu Toscana, Grossfürst zu Siebenbürgen, Marggraf zu Mähren, Herzog zu Brabant, zu Limburg, zu Luxemburg und zu Geldern, zu Wurtemberg, zu Ober und Niederschlesien, zu Mayland, zu Mantua, zu Parma, Placenz, Quastalla, Auschwitz und Zator, zu Calabrien, zu Baar, zu Montferat und zu Teschen, Fürst zu Schwaben und zu Charleville, gefürstetcr Graf zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyroll, zu Henegau, zu Kiburg, zu Görz und zu Gradiška, Marggraf des hei: römisch: Reichs zu Burgau, zu Ober und Niederlausitz, zu Pont a Mousson und zu Nomeny, Graf zu Namur, zu Provinz, zu Vaudemont, zu Blankenberg, zu Zutphen, zu Saarwerden, zu Salm und zu Falkenstein, Herr auf der Windischen Mark und zu Mächein etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brief und thuen kund Jedermänniglich, dass Uns von Unserem Hofkriegsrath die an denselben von dem Militär Ober-Commando Unseres Karlstädter Granitz Generalats gediehene Vorstellung gezimend vorgetragen worden seye, wienach es zu Besten und Aufnahm der in gedacht Unserer Karlstädter Militär Gränze gelegenen freyen Militär Seestadt Zengg allerdings gereichen würde, wenn Wir diese Unsere Militär Seestadt mit der Freyheit zweyer Jahrmärkte, deren einer den ersten May, und der zweyte den zwanzigsten Septembris jeden Jahrs seinen Anfang nehmen, und jeder durch vierzehn nacheinander folgende Tage abgehalten werden könnte, zu zieren und zu versehen. Wie Wir nun diese billige Vorstellung und unterthänigste Bitte gnädig an und aufgenommen haben, auch immer zu allen deme mildest geneigt seyn, was die Aufnahm Unserer getreuen Militär Seestadt Zengg und Granitz Bezirken befördern kann ; also haben Wir mit wohlbedachtem Muth, guten Rath und rechten Wissen vorbesagt Unserer freyen Militär Seestadt Zengg die Befugniss und Freyheit gnädigst ertheilet und verliehen, kraft welcher Sie nach der guten Anordnung Unseres Karlstädter Militär Ober-Commando alle Jahre zwey feyerliche JahrMärkte mit ausgesteckten Freyungs-Zeichen und mit den nemlichen Freyheiten, welche andere freye Orthe und Städte bey ihren Jahrmärkten geniessen, und zwar den ersteren vom ersten bis vierzehenden May, den letzteren aber vom zwanzigsten September bis dritten October jeden Jahres, mit Ausschliessung jedoch der in dieser Zeit einfallenden Sonn- und gebottenen Feyertägen, einführen und abhalten möge. Wir geben und ertheilen ihr Seestadt Zengg diese Markt-Freyheit aus höchster Machts-Vollkommenheit hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes, ordnen, setzen und wollen, dass mehrberührte Freyheit beständig bey Kräften seye und bleiben, und Sie Seestadt Zengg wie auch ihre Nachkommen sich derselben erwehntermassen gebrauchen, solche nutzen und geniessen sollen und mögen von allermänniglich ungehindert, jedoch Uns und Unseren Nachkommen an Unseren Landesfürstlichen Gerechtsamen ohnvorgriffen und unschädlich, auch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, sothanne Freyheiten nach Erforderniss der Zeit und Umständen zu mehren, zu minderen, oder vol-