VJESTNIK 1. (ZAGREB, 1899.)
Strana - 103
103 liehen zu vergresserung ihrer Felder in Zukunft mehr wegnehmen, sondern die Sache untersuchet, und wenn bishero derley Betragen geschehen, sie abgehalten und zurückh gewiesen werden sollen. Im Jahr Hegirae 1097. das ist Christi 1681. — (M. R. 9.). 1685. Gerichtliche Zeugnüss-Schrift, dass die Mönche dieses Klosters (Šišatovac) von den Einkünften eines gewissen Grundes dem LehnHerrn Mahmut seinen Theil richtig verabfolgen lassen. Im Jahr Hegirae 1097. das ist Christi 1681. — (S. 22.). 1686. Gerichtliches Instrument, wodurch dem Mönch Lefterie aus dem Kloster Schessetovacz drey Stückh Futter und ungefehr drey Stückh türkischer Weitzen zugesprochen und zu wieder ersetzen befohlen wird, welches bey einem Verstorbenen von dem Einwohner, der überführt von Mitrowitz, fiscalis gemacht worden. Mit unterschriebenen Zeigen. Jahr Hegirae 1098. das ist Christi 1682. — (S. 18.). 1690. Verboth von Seiten des Befehlshaaber in Syrmien, auf beschienene Anfrage oder Beschwernüss der Mönche des Klosters Remete, damit einige Leuthe das von alten Zeiten her, zu dem Closter gehörig, und benannte Gebüsch aushauen und damit den Mönchen beschwörlich lallen sollen. Im Jahr Hegirae 1102. das ist Christi 1686. — (M. R. 37.). 1692. Bittschrift der Mönche von Schessetovacz, worauf die Resolution des Gross-Veziers, dass mann und in Sonderheit ein gewisser Lehn-Herr Hussum von ihnen mit mehr als was gewöhnlich, und nach dem kayserlichen Defter an Abgaben fordern solle. Im Jahr Hegirae 1104. das ist Christi 1688. — (S. 20.). 1692. Bittschrift der Mönche des Klosters Remete, mit der Resolution des Gross-Veziers, dass dieselben so wohl, als die Unterthanen des Dorfes von den streifenden Partheyen keine Gewalthätigkeiten oder Unbülden zu befahren haben sollen. 1104. das ist Christi 1688. — (M. R. 44.). 1693. Fermann des Sultans Ahmed auf dass die Personen und Güter der Mönche von Rakovacz weder von der Armee noch den Horden der Tartani belästiget werden. Im Jahr Hegirae 1105. das ist Christi 1689. — (R. 3.). 1693. Bujuraldi, oder Befehl des Gross-Vezirs, kraft welchen den Einwohner des Dorfes Beschenovo erlaubet wird, zu ihrer Sicherheit einen Türkischen und einen deutschen Mann Wache bey sich zu halten und ihre Persohnen, Habschaften und Güter vor aller Gewalthetigkeit zu schützen anbefohlen wird. Im Jahr Hegirae 1105. das ist Christi 1689. - (B. 4.). 1693. Fermann auf dass die Unterthanen von Beschenova, wenn sie der Kammer gebührende Abgaben entrichtet, und sich der Pforte unterthänig bezeigen, weder von der Armee noch den Horden der Tartaren