VJESNIK 4. (ZAGREB, 1929.)
Strana - 165
165 grafen Serin daselbst in sichere gute verwarung nemben und auf dass seines auskomens kein gefahr seie, halten lassen solte, die verpflegueng aber ihme underdessen bis wir das aigentliche von der K. M. allergnädigst verbscheidet werden, dergestalten raichen lassen solle, das die wochen über 3 bis höchstens 4 fl. nicht aufgehen. Wie nun wir glauben, nichts Unrechts hierin gehandelt zu haben als wollen wir E. K. etc. etc. allergnädigste approbation und wie wir uns ratione dessen künftighin tractaments verhalten sollen, das eigentlichere zu vernemben allergehorsamest erwarten, anbei aber uns zu weitren und allzeit wehrunten kaiserlichen gnaden und landsfürstlichen hulden alleruntertenigist empfehlend. • ' . • ' • 91703. Juli 17. Graz. : Die innerösterr. Hofkammer an den Kaiser. Josef graf von Rabatha Euer Kaiserlichen Majestät schlosshaubtmann alhir hat uns mit nebenligenden anbringen A gehorsamst zu vernemben geben, dass es eine unmüglichkeit sein wolle, den unlengst hieher gebrachten gefangnen grafen Zrini in der ihme anvertrauten vestung in sichere Verwahrung zu übernemben, in erwegung, dass nach laut des von seinen unterhabenden capitainleutenambt Georg Sigmund von Gerterau an ihme erstatteten undertenigsten bericht B die aniezo in der vestung aida befindliche manschaft kaum suffizient, ihre posten bei der haubt- und fähnlwacht, wetterleuten, auch sorgfeltiger Verwahrung des arrestirten Französischen generals Barbessien zu bestreiten, geschweigend zu rettung einer entstehenden feuersbrunst die nötige hilfe zu leisten, worbei aber die arrestirten wie öfters beschechen, die erwinschte gelegenheit zum durchgehen haben könten. Mithin also die not erfordern wolte, dass die von der quarnison schon ein ganzes jähr abwesende und in der Triesterischen quarnison ligende 15 man entweders alsobalden wider zurück comändiert oder wenigist an deren stöhl andere aufgenomben werden möchten, mit weiterer anfrag, ob besagtem grafen Zrini seinem begehren nach ein beichtvater, Doctor, barbierer und sonsten ein diener zu seiner bedienung wie auch an son- und festtagen der kirchgang zuegelassen werden solte. Weilen aber uns selbsten nit wissent ist, war E. K. Mt. etc. etc., aigentliche intention seie, wie diser arrestierte graf Zrin in dem arrest alhier gehalten werden solte, übrigens aber gar billich sein welle, dass man bei sogestalten dingen und in consideration dessen das derlei arrestanten ein starke wacht und auch vonneten auf