ARHIVSKI VJESNIK 19-20. (ZAGREB, 1976-1977.)
Strana - 277
ZUSAMMENFASSUNG NEUE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FÜHRUNG DER REGISTRATUR Einleintend wird festgestellt, daß die neuen Vorschriften über die Führung der Registratur Verwaltung, die Anfang 1975 in Kraft getreten und für die Teilepublik Kroatien gülting sind, sich nicht wesentlich unterscheiden von den bisher geltenden Bundesvorschriften, die auf dem ganzen Territorium von Jugoslawien angewandt wurden. Demzufolge gibt es auch kerne entschnendenden Neuerungen im Bearbeitungverfähren in der Verwaltung und den Registraturen. Ferner wird das Interesse des Archivdienstes an den Methoden und dem Vorgehen in der Verwaltung begründet, von denen bekanntlich der Zustand und die Sicherheit der Archivalien und des Registraturguts abhängen genauso wie die weitere archivistische Bearbeitung des Gutes nachdem es den Archiven überanwortet wurde. Das sind die Hauptgründe weshalb die Archive Interesse daran bekunden, was die einzelnen Verordnungen beihalten, in erster Linie die Verordnungen bezuglich der Anordnung, des Archivierens und der Aufbewahrung der Archivalien und des Registraturgutes in den Registraturen, sowie für die Evidentierung dieses Gutes. In der Folge wird angeführt, wieviele Anmerkungen der Archivdienst (das Archiv der Teilrepublik Kroatien) zu dem Entwurf der Vorschriften zu machen hate, bzw. wieviele davon berücksichtigt wurden. Es wurden insgesamt 53 Vorschläge, Anmerkungen und Suggestionen unterbreitet, von denen 18 in die endgültige Fassung der Vorschriften aufgenommen wurden. Die sich auf Technik, Terminologie und Ähnliches beziehenden Anmerkungen ausklammerend, sollen hier nur die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen erörtert werden sowie die Gründe, weswegen sie gemacht wurden. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass einige Verordnungen unterschiede in dem Bearbeitungsverfahren ermöglichen (und gesetzlich verankern), ja sogar Unterschiede in der Signierung und Archivierung des Registratur — und Archivgutes. Diese Mannigfaltigkeit in den Registratursystemen steht einer maschinellen Verarbeitung sowohl der Daten über die Archivalien als auch derjenigen in dem Stoff enthaltenen und somit auch einem einheitlichen System der nationalen Informatik auf diesem Gebiet im Wege. Es wurde ferner vorgeschlagen, daß die jeweiligen Sachbearbeiter auf jeder abgeschlossenen Akte noch vor der Archivierung den Vermerk machen, wie lange die betreffende Akte aufzubewahren ist (für immer oder für eine bestimmte Anzahl von Jahren). Dieser Vorschlag wurde angenommen. Für die Archivalien, die für immer aufzubewahren sind, wurde vorgeschlagen, daß sie von den Sachbearbeitern zugleich ihrer Bedeutung nach klassifiziert werden, und zwar als sehr wertvoll (A);, wertvoll (B) und weniger wertvoll (C). Eine solche Bewertung des für immer aufzubewahrenden Gutes wurde jedoch seitens der Verwaltung abgelehnt. Der Zweck dieses Vorschlags war. die Aussonderung zu erleichtern und die Meinung der Sachbearbeiter von dem Wert der aufzubewahrenden Archivalien als Wegweiser und Hilfe für die Archivangestellten bei der Bewertung des Gutes nach den Kriterien der Archivistik zu benutzen. Es wurde weiters vorgeschlagen, daß in die Verordnung auch eine Vorschrift aufgenommen wird, die die Registraturinhaber anregen würde, ein gemeinsames Registraturzentrum (Zwischenarchiv, Archivsammelstelle) zu gründen, wo das zu archivierende Gut vorübergehend aufbewahrt, ausgesondert und für die Ubergabe an das Archiv vorbereitet werden würde. Auf diese Weise könnten die ohnehin überfüllten Registraturen entlastet werden, und 277