ARHIVSKI VJESNIK 19-20. (ZAGREB, 1976-1977.)

Strana - 278

fr­eue Sicherheit sowie die sachgerechte Bearbeitung des Gutes wären auch bei einer Kostensenkung für die einzelnen Behörden gewährleistet. In den. neuen Vorschriften ist die Art und Weise beschrieben, wie in der Verwaltung das schon früher vorgeschriebene »Archivbuch« als allgemeines Inventarverzeichnis des gesamten Archiv — und Registraturguts geführt wer­den muß. Diese Verordnung war notwendig, weil ohne ein solches Inventarbuch die Aufbewahrung und Sicherheit des Gutes nicht durchführbar ist. Anders als bei den alten im Jahre 1957 in Kraft getretenen Bundes Vor­schriften ist in den Neuen noch eine Reihe von Verbesserungen technischer und terminologischer Art eingeführt worden, was einen gewissen Fortschritt in formaler Hinsicht bedeutet; der faktische Fortschritt wird von der konse­quenten Beachtung der Vorschriften seitens der Angestellten sowie von den Inspektionsdiensten, die ihre Anwendung zu überwachen haben, abhängen. 278

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