ARHIVSKI VJESNIK 19-20. (ZAGREB, 1976-1977.)

Strana - 142

nach dieser Anleitung eingerichtete periodische Bericht mit Ende dieses Jah­res vorgelegt, und mit richtiger Erstattung desselben von Jahr zu Jahr fort­gefahren werde. Damit aber 3— tio Die periodischen Berichte um desto sicherer ganz nach dieser Einle­itung ausfallen mögen, wird mir ein völlig freyer Hand gelassen, die Vorberei­tung Anstalten zur Sammlung der dazu nöthigen Gegenständen einzuleiten. In dieser Absicht wird mir gestattet, die in der Anleitung angegebenen Grund­sätze und Gegenstände auch den Vizegespänen und durch diese den Stuhlrich­tern mit einer nach dem Sinn der Anleitung zu gebenden Belehrung mitzu­theilen, damit die für das Ganze erforderliche Aufmerksamkeit auf mehrere Beamten verbreitet und durch die Berichte, welche diese zu geben haben und worin sie gleichsam Rechen-schaft von ihrer Theilnehmung an der Beförderung des Allgemeinen Besten ablegen immerfort auf das wirksamste erhalten werde. Da ich übrigens ausser dem 4— to Einige, besonders diesen mir allergnädigst anvertrauten District bet­retende anmerkungen und Maasregeln von Seiner Majestät empfangen habe, so wird mir aufgebothen, das jenige, was darinnen vorgeschrieben ist, und in dem nach dieser Anleitung zu verfassenden Bericht nicht erschöpft werden könnte, für sich ins besondere aufzunehmen, und auch darüber Bericht zu erstatten. Gleichwie ich nun in Gemässheit dieser höchsten Vorschrift nicht allein bey meinen in diesem. Jahrgang unternommenen Bereisungen dieses mir allergnä­digst anvertrauten Bezirks meine pflichtmässige und vorzügliche Aufmerk­samkeit auf jene Gegenstände, die in der herabgegebenen Anleitung zum Leitfaden vorgeschrieben worden sind, geflissentlich verwendet, und in Be­zug auf mehr andere, sowohl politische, als Finanz—Gegenstände, meine Speculationen gemacht, sondern auch die in ervähnter Anleitung angegebe­nen Grundsätze den Vizegespänen mit einer zweckmässigen Belehrung und mit dem Auftrag mitgetheilt habe, dass sie solche auch den Stuhlrichtern hinaus­geben, auf das einerseits der Allerhöchsten Willensmeinung gemäss die er­forderliche Aufmerksamkeit und Theilnehmung an der Beförderung des allgemeinen Wohls auf mehrere Beamten dergestalten verbreitet und durch die zu erstattende Berichte immerfort auf das wirksamste erhalten werde, ander­seits aber ist von ihrer Verwendug die nöthige Ubersicht um desto gewisser erlangen könne. Und da der Endzweck dieser Berichte ist, nähere Kentnisse von der öffentlichen Verwaltung und dadurch eine leichtere unlängliche Ubersicht des Ganzen Seiner Majestät allerunterthänigst zu unterlegen, damit Allerhöchstdieselbe von der Vergleichung der aus versehendenen Theilen des Landes über alle Abtheilungen der öffentlichen Verwaltung gesammelten Thatsachen richtige Resultate für die Beförderung des allgemeinen Wohl­standes ziehen können, als woran Seiner Majestät mehr als vätherlich wohl­tätiges Herz einzig und allein klebt, und wovon Allerhöchstdero so vielfä­ltige rastlose Bemühungen nur gar zu einleuchtende und überzeugende Beweise immer darlegen. So habe bey dieser Gelegenheit von den gesamten Vizeges­pänen Ehre und Pflicht zugleich aufgefordert, alle mögliche Aufmerksam­keit und Akuratessen anzuwenden, damit ihre Berichte in jeder Rüchsicht ganz grundhältig ausfallen, mithin auf die Berichte der Stuhlrichter sich nicht schlechterdings zu verlassen, sondern der Sach auf alle mögliche Wege nachzuspühren, um ihre auf den wahren Grund zu kommen, und sich von der Verlässigkeit der Angaben allenthalber zu überzeugen. 142

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