ARHIVSKI VJESNIK 19-20. (ZAGREB, 1976-1977.)
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nach dieser Anleitung eingerichtete periodische Bericht mit Ende dieses Jahres vorgelegt, und mit richtiger Erstattung desselben von Jahr zu Jahr fortgefahren werde. Damit aber 3— tio Die periodischen Berichte um desto sicherer ganz nach dieser Einleitung ausfallen mögen, wird mir ein völlig freyer Hand gelassen, die Vorbereitung Anstalten zur Sammlung der dazu nöthigen Gegenständen einzuleiten. In dieser Absicht wird mir gestattet, die in der Anleitung angegebenen Grundsätze und Gegenstände auch den Vizegespänen und durch diese den Stuhlrichtern mit einer nach dem Sinn der Anleitung zu gebenden Belehrung mitzutheilen, damit die für das Ganze erforderliche Aufmerksamkeit auf mehrere Beamten verbreitet und durch die Berichte, welche diese zu geben haben und worin sie gleichsam Rechen-schaft von ihrer Theilnehmung an der Beförderung des Allgemeinen Besten ablegen immerfort auf das wirksamste erhalten werde. Da ich übrigens ausser dem 4— to Einige, besonders diesen mir allergnädigst anvertrauten District betretende anmerkungen und Maasregeln von Seiner Majestät empfangen habe, so wird mir aufgebothen, das jenige, was darinnen vorgeschrieben ist, und in dem nach dieser Anleitung zu verfassenden Bericht nicht erschöpft werden könnte, für sich ins besondere aufzunehmen, und auch darüber Bericht zu erstatten. Gleichwie ich nun in Gemässheit dieser höchsten Vorschrift nicht allein bey meinen in diesem. Jahrgang unternommenen Bereisungen dieses mir allergnädigst anvertrauten Bezirks meine pflichtmässige und vorzügliche Aufmerksamkeit auf jene Gegenstände, die in der herabgegebenen Anleitung zum Leitfaden vorgeschrieben worden sind, geflissentlich verwendet, und in Bezug auf mehr andere, sowohl politische, als Finanz—Gegenstände, meine Speculationen gemacht, sondern auch die in ervähnter Anleitung angegebenen Grundsätze den Vizegespänen mit einer zweckmässigen Belehrung und mit dem Auftrag mitgetheilt habe, dass sie solche auch den Stuhlrichtern hinausgeben, auf das einerseits der Allerhöchsten Willensmeinung gemäss die erforderliche Aufmerksamkeit und Theilnehmung an der Beförderung des allgemeinen Wohls auf mehrere Beamten dergestalten verbreitet und durch die zu erstattende Berichte immerfort auf das wirksamste erhalten werde, anderseits aber ist von ihrer Verwendug die nöthige Ubersicht um desto gewisser erlangen könne. Und da der Endzweck dieser Berichte ist, nähere Kentnisse von der öffentlichen Verwaltung und dadurch eine leichtere unlängliche Ubersicht des Ganzen Seiner Majestät allerunterthänigst zu unterlegen, damit Allerhöchstdieselbe von der Vergleichung der aus versehendenen Theilen des Landes über alle Abtheilungen der öffentlichen Verwaltung gesammelten Thatsachen richtige Resultate für die Beförderung des allgemeinen Wohlstandes ziehen können, als woran Seiner Majestät mehr als vätherlich wohltätiges Herz einzig und allein klebt, und wovon Allerhöchstdero so vielfältige rastlose Bemühungen nur gar zu einleuchtende und überzeugende Beweise immer darlegen. So habe bey dieser Gelegenheit von den gesamten Vizegespänen Ehre und Pflicht zugleich aufgefordert, alle mögliche Aufmerksamkeit und Akuratessen anzuwenden, damit ihre Berichte in jeder Rüchsicht ganz grundhältig ausfallen, mithin auf die Berichte der Stuhlrichter sich nicht schlechterdings zu verlassen, sondern der Sach auf alle mögliche Wege nachzuspühren, um ihre auf den wahren Grund zu kommen, und sich von der Verlässigkeit der Angaben allenthalber zu überzeugen. 142