ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)
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genstand zur weitern baldigen Gutscheichung gehorsamst unterbreitet, erlaubt er sich hinsichtlich der im kommenden Frühjahr izu beginnenden Save Räumungs arbeiten zu bemerken, dass solche, da die Räumungs Requisiten sich gegenwärtig in Zuppanyje befinden, die Save Räumung mit beiden Abtheilygen von Zuppanye aufwärts vorgenommen werden könnte. Sollten jedoch die mit Euer Hochgeborn gütigem Erlasse dtto 564 10 n December 1645 Z bekannt gemachten, und in Folge hof1911 ' ö kriegsrätlichen Rescripts vom Slavonischen General Commando gemachten Einwendugen dass nemlich: »die Save Räumungs Arbeiten im Militärgrenz Gebiethe nur unter Militärischer Direkton vorzunehmen seien« bis zur Zeit den zu beginnenden Operation nicht sein so wäre meines unvorgreiflichen Erachtens die Save Räumung in Lonya an der Grenze des Argrames Comitats zu beginnen,und so umsomehr gegen Sziszek und so weiter aufwärts vorzunehmen sein, als sich in dieser Flusstrecke viele der Schffahrt im Wege stehende Stöcke befinden. Wird aber dieser von Seite des Militärs gemachte Anstand gehoben, so wäre auch wegen der Beistellung derjenigen Handlanger welche durch das Militär bei Herausziehung der auf der türkischen Seite der Schiffahrt im Wege liegenden Impedimente gebraucht werden, das Nothwendige im Wege beider General Commanden der Art gnädigst zu veranlassen, dass die Save Räumungs Arbeiten ungestört zu jeder Zeit auf dem Grenz Cordon vorgenommen werden dürfen; dass ferner, auch die auf der türkischen Seite der Schiffahrt im Wege liegenden Stöcke mit Grenzhandlanger ausgezogen werden; und dass für den Fall eines notwendig werdenden Uibertrittes auf das türkische Save Ufer — welches jedoch mur in dringensten Fällen geschehen wird — so wohl die nötige Sanitäts Aufsicht beigegeben, als auch die dem gehorsamst Gefertigten als die Operationen leitenden königlichen Navigations Ingenieur und denen beiden Herrn Save Räumungs Ingenieuren Adam Vagner und Paul Müller nöthige und für jeden abgesonderte offene Vollmacht zum ungestörten, Uibertritte auf das türkische Ufer ausgefertigt werde. Da übrigens die bisnun obwaltenden Anstände in Save Räumungs Hinsicht weder Jbei den löbl. Civil, noch Militär Jurisdiction gehoben wurden, und in dieser Beziehung von den hohen und höchsten Stellen keine definitiven, dieses für das Land und den Handel so wohltätige Unternehmen fördern den Entscheidungen herabgelangt seien so unterfanget sich der gehorsamst Gefertigte Euer Hochgeboren untertänigst zu bitten, sowohl die diesfälligen hohen und höchsten Resolutionen, als die für diese wichtige Räumung sowohl zur Anschaffung der an noch nöthigen Save Räumungs Requsiten als Bezahlung der hiebei nöthigen Handlanger bereits angesuchten Gelder bei der hohen Landerstelle jenher gnädigst erwirken und für diese im nächsten Frühjahr vorzunehmenden Räumungsarbeiten durch Euer Hochgeborn zu treffenden Dispositionen dem gehorsamst Gefertigten gnädigst erteilen — 199 —