ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)

Strana - 193

§. 69. Die Constituirung des Schiedsgerichtes geschieht auf folgende Art: Jeder Theil wählt einen Schiedsrichter, und die beiden gewählten Schiedsri­chter haben einen dritten als Obmann zu wählen, damit von ihnen vereint, oder durch Stimmenmehrheit entschieden werde. §. 70. Sollte ein Theil mit der Wahl des Schiedsrichters säumig sein, so steht dem andern Theile frei, seine getroffene Wahl durch die Lokalbehörde dem säumigen Theile mit dem Bedeuten bekannt zu machen, dass disser bin­nen acht Tagen von dem Tage der erfolgten Verständigung ebenfalls einen ge­wählten Schiedsrichter bekannt zu geben habe, widrigenfals der von dem ei­nem Theile schon gewählte Schiedsrichter berechtigt sein soll, den zweiten Schiedsrichter zu ernennen. §. 71. Sollten die gewählten Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns sich nicht vereinigen können, so steht es jedem dieser Schiedsrichter frei, bei der Lakaibehörde um die Ernennung eines Obmanns einzuschreiten. §. 72. Die Schiedsrichter sind in ihrem Verfahren an keine bestimmte Ge­richtsordnung gebunden, und haben ihre Entscheidung lediglich nach ihrem Gewissen und rechtlichen Ermessen zu fällen. §. 73. Fällt ein Urtheil auf eine Zahlung oder sonstige Leistung aus, so soll zugleich die Frist hiezu bestimmt werden, nach deren Verlauf die Exe­cution bei den betreffenden Behörden nachzusuchen ist. §. 74. Die Schiedsrichter müssen frei von jedem Interesse an dem streitigen Gegenstande, und dürfen keine Aktionäre sein. Von der Auflösung der Gesellschaft. §. 75. Sollte die Gesellschaft aus was immer für Gründen durch den Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden, so ist das Ganze dann bestehende Vermögen nach Verhältniss der von den Aktionären besessenen Aktienzahl, als gleiches Eigenthum der Aktionä­re, zu behandeln, welches bestmöglichst zu Geld gemacht wird, und nach Be­richtigung aller Obliegenheiten der Gesellschaft, unter die Aktionäre zu ver­theilen ist. Die im §. 16 und 19 erwähnten Handlungshäuser sind: in Agram Herrn N. Demetter's sel. W. & Maliin, in Fiume Herr P. Scarpa, in Karlsitadt Herr F. A. Vranyczany, in Laibach Herr N. Recher, in Neu-Becse Herr Reiser & Sohn, in Pesth Herr C. J. Malvieux, in Semlin Herr G. C. Spirsa, in Sissek Herr F. Khem, in- Sissek Herr M. Chaich, in Triest, Herr S. L. Mondolfo, in Wien Herr v. Wertheimstein sei. Sohn, in Zengg Herr S. Vranyczany. DAZ — KR. UG. NAM. VU — Commerc. ex 1843. 27. Sisak, 1844. septembra 26. Uprava Parobrodarskog društva u Sisku javlja Zagrebačkom Kaptolu, da je dugo očekivani parobrod »Floridsdorf«, koji se sada zove »Sloga«, doplovio Savom do Siska, pozdravljen od naroda s obje obale. Hochwürdigste Herren ! Es gereicht uns zum besonderen Vergnügen Hochwürdigste Herren benachrich­tigen zu können, dass das längst in der Save erwartete Dampfschiff Floridsdorf, nun Sloga genant, endlich und zwar unter allgemeinen Jubel und Freudenbezeu-

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