ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)
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§. 69. Die Constituirung des Schiedsgerichtes geschieht auf folgende Art: Jeder Theil wählt einen Schiedsrichter, und die beiden gewählten Schiedsrichter haben einen dritten als Obmann zu wählen, damit von ihnen vereint, oder durch Stimmenmehrheit entschieden werde. §. 70. Sollte ein Theil mit der Wahl des Schiedsrichters säumig sein, so steht dem andern Theile frei, seine getroffene Wahl durch die Lokalbehörde dem säumigen Theile mit dem Bedeuten bekannt zu machen, dass disser binnen acht Tagen von dem Tage der erfolgten Verständigung ebenfalls einen gewählten Schiedsrichter bekannt zu geben habe, widrigenfals der von dem einem Theile schon gewählte Schiedsrichter berechtigt sein soll, den zweiten Schiedsrichter zu ernennen. §. 71. Sollten die gewählten Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns sich nicht vereinigen können, so steht es jedem dieser Schiedsrichter frei, bei der Lakaibehörde um die Ernennung eines Obmanns einzuschreiten. §. 72. Die Schiedsrichter sind in ihrem Verfahren an keine bestimmte Gerichtsordnung gebunden, und haben ihre Entscheidung lediglich nach ihrem Gewissen und rechtlichen Ermessen zu fällen. §. 73. Fällt ein Urtheil auf eine Zahlung oder sonstige Leistung aus, so soll zugleich die Frist hiezu bestimmt werden, nach deren Verlauf die Execution bei den betreffenden Behörden nachzusuchen ist. §. 74. Die Schiedsrichter müssen frei von jedem Interesse an dem streitigen Gegenstande, und dürfen keine Aktionäre sein. Von der Auflösung der Gesellschaft. §. 75. Sollte die Gesellschaft aus was immer für Gründen durch den Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden, so ist das Ganze dann bestehende Vermögen nach Verhältniss der von den Aktionären besessenen Aktienzahl, als gleiches Eigenthum der Aktionäre, zu behandeln, welches bestmöglichst zu Geld gemacht wird, und nach Berichtigung aller Obliegenheiten der Gesellschaft, unter die Aktionäre zu vertheilen ist. Die im §. 16 und 19 erwähnten Handlungshäuser sind: in Agram Herrn N. Demetter's sel. W. & Maliin, in Fiume Herr P. Scarpa, in Karlsitadt Herr F. A. Vranyczany, in Laibach Herr N. Recher, in Neu-Becse Herr Reiser & Sohn, in Pesth Herr C. J. Malvieux, in Semlin Herr G. C. Spirsa, in Sissek Herr F. Khem, in- Sissek Herr M. Chaich, in Triest, Herr S. L. Mondolfo, in Wien Herr v. Wertheimstein sei. Sohn, in Zengg Herr S. Vranyczany. DAZ — KR. UG. NAM. VU — Commerc. ex 1843. 27. Sisak, 1844. septembra 26. Uprava Parobrodarskog društva u Sisku javlja Zagrebačkom Kaptolu, da je dugo očekivani parobrod »Floridsdorf«, koji se sada zove »Sloga«, doplovio Savom do Siska, pozdravljen od naroda s obje obale. Hochwürdigste Herren ! Es gereicht uns zum besonderen Vergnügen Hochwürdigste Herren benachrichtigen zu können, dass das längst in der Save erwartete Dampfschiff Floridsdorf, nun Sloga genant, endlich und zwar unter allgemeinen Jubel und Freudenbezeu-