ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)
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gleich den übrigen Aktionären stimmfähig, er erhält nebst einem von der Generalversammlung zu bestimmenden jährlichen fixen Gehalt noch einen ebenfalls von dieser Versammlung zu bestimmenden Gewinnstantheil als Remuneration. §. 30. lit. d. §. 58. Der Direktor steht unter der unmittelbaren Autorität der Administration, und hat dieser über alle seine Handlungen in Bezug auf das Uniernehmen Rechenschaft zu geben. §. 59. Der Direktor darf während der Dauer seines Amtes keine anderweitige Beschäftigung begleiten. §. 60. Der Direktion so wie der Gesellschaft durch die Administration steht eine vierteljährige Aufkündigung zu. §. 61. Die näheren Bestimmungen über den Fiskal werden der Entscheidung einer Generalversammlung vorbehalten. §. 30. lit. e. Von der Bilanz und der Berechnung der Dividende. §. 62. Die Aufnahme der Inventur hat alljährlich vor Eintritt der Generalversammlung zu geschehen, es wird zu diesem Ende das gesammte Aktiv-Vermögen der Gesellschaft nach seinem ursprünglichen Werthe angenommen, und von dem hier namhaft gemachten Theilen desselben jedoch, wegen bereits Statt gehabter Abnützung folgende Percente in Abzug gebracht. Von dem Werthe der Damfpschiffe sammt Zugehör 12%. Von dem Werthe der Schiff smaschinen 8%. Von dem Werthe der Werkzeuge und Utensilien überhaupt 6%. Von dem Werthe hölzerner Gebäude 5% Von dem Werthe gemauerter Gebäude 2%. §. 63. Zweifelhafte Schulden werden nach dem Ermessen der Administration entweder auf einmal abgeschrieben oder durch jährliche Abschreibungen allmählig getilgt. §. 40. lit. g. §. 64. Die Herstellung der Bilanz erfolgt sodann nach den bekannten Prinzipien der doppelten Buchführung. §. 65. Es bildet sich nun durch oben erwähnte Abschreibungen der diversen Percent-Quoten wegen Abnützung, nebst den in §. 8. erwähnten General-Reserve-Fond, ein zweiter Reserve-Fond, welcher indess die Bestimmung erhält, die Ersatzmittel für unbrauchbar gewordene und wie oben der Abschreibung unterworfene Gegenstände zu liefern, es sind daher für beide Conti verschiedene Folien in - den Büchern anzufertigen und mit §. 8. General- Reserve-Fond, §. 64. Ersatz-Reserve-Fond zu bezeichnen. §. 66. Die einstweilige Verwendung dieses Ersatz-Reservefondes bleibt Aufgabe der Generalversammlung. §. 30. lit. h. §. 67. Neue Anschaffungen von Gegenständen, die nicht bereits bei Beginn der Unternehmung dem Inventari um angeführt, müssen auf den Inventar-Conto gebracht werden, und vermehren somit das Kapital desselben. Alle Ausbesserungen jedoch, und als solche sind selbst totale Erneuerungen ganzer Theile, welche bereits vorhanden waren und die durch gewöhnliche Abnützung unbrachbar geworden sind, zu betrachten, werden als Betriebskosten berechnet, und weder auf den General-Reserve-Fond, noch den Ersatz-Reserve-Fond gebracht. §. 68. Alle Streitigkeiten, welche zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern in gesellchaftlichen Angelenheiten sich ergeben, werden • durch ein Schiedsgericht, da wo die Generalversammlungen abgehalten werden, mit Begebung jeder weitern Berufung, Appellation, Revision, Opposition oder des eigentlichen Rechtszuges, definitiv entschieden. — 192 —