ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)

Strana - 191

§. 45. Die Administration hat den zur Function bei den Generaiversanim­lungen bestimmten Präses, welcher entweder aus den sechs Administratoren, oder aus der Anzahl der Aktionäre sein kann, zu wählen. §. 26. §. 46. Der dirigirende Administrator und dessen Stellvertreter haben jeder 18 Aktien, die übrigen Administratoren aber jeder 4 Stück Aktien zu depo­niren oder vinculiren, welche erst nach ihrem Austritte aus dem Amte wie­der zu ihrer Verfügung gestellt werden. §. 47. In Abwesenheit des dirigirenden Administrators und dessen Stellve­rtreters übernimmt einer der vier andern Administratoren die Oberleitung des Geschäftes, und firmirt gemeinschaftlich mit dem Direktor. §. 48. Sollte ein Administrator durch besondere Umstände gezwungen sein, im Laufe des Jahres auszutreten, so sind die übrigen Administratoren ermä­chtigt, ihm das Absolutorium zu ertheilen und seine Aktien wieder zu seiner Verfügung zu stellen. §. 49. Die sechs Administratoren werden von der Generalversammlung durch relative Stimmenmehrheit jedesmal für das laufende Jahr gewählt, nach Ver­lauf ihrer Amtszeit sind die Administratoren wieder wählbar. §. 50. Zum Mitgliede der Administration kann jeder Aktionär gewählt we­rden. Zum dirigirenden Administrator oder dessen Stellvertreter aber nur Der­jenige, welcher in dem Besitze von wenigstens 18 Aktien sich befindet. §. 51. Sollte die Gesellschaft in der Folge einen kontrollirenden Körper für die Administration für nöthig erachten, so kann dieser bei einer ordentli­chen oder ausserordentlichen Generalversammlung nebst den näheren Besti­mmungen hierüber gebildet werden. Von der Direction. §. 52. Die eigentliche Geschäftsleitung dieses Unternehmens wird unter der unmittelbaren Autorität des dirigirenden Administrators oder dessen Stellver­treters §. 40 von einem Geschäftsdirektor und in Rechtssachen von einem Fis­kal, welche beide auf unbestimmte Zeit von der Administration §, 40. lit. d. gewählt werden, besorgt. §. 53. Dieser Direktor hat den gesellschaftlichen Verein in allen nach die­sen Statuten nicht der Generalversammlung oder der bestehenden Administra­tion vorbehaltenen Fällen als Bevollmächtigter zu vertreten, und es steht so­mit auch, dem Direktor zu, Verträge und Gehalte, in so fern sie den Betrag von 800 fl. C. M. nicht überschreiten, einzugehen und zu bestimmen. §. 54. Der Direktor hat ferner die zum Betriebe dieses Unternehmens er­forderlichen Personen aufzunehmen, ihre Gehalte, die 800 fl. C. M. nicht übe­rschreiten, zu bestimmen, und ist der Administration hierüber sowohl, als auch für jedes aus Nachlässigkeit entstehende Versehen verantwortlich. §. 55. Der Direktor ist zur Erhaltung einer regelmässigen sorgsamen Bu­chführung, welche niemals im Rückstände sein darf, verpflichtet, er selbst hat eine Handkasse zu führen, deren Stand sich nie über 2000 fl. C. M. bela­ufen soll, und es sind die jeweiligen Ueberschüsse an das für alle gesellscha­ftlichen Bankgeschäfte von der Generalversammlung bestimmte Haus im Con­to Current abzuführen, und pro und contra zu verrechnen. §. 56. Der Direktor ist verpflichtet, jedesmal zur ordentlichen Generalver­sammlung eine genaue Inventur und Bilanz nebst der Berechnung der Divi­dende vorzubereiten und daselbst vorzulegen. §. 57. Der Direktor muss während der Dauer seines Amtes wenigstens 8 Stück Aktien, welche deponirt werden müssen, besitzen, und er ist desshalb — 191 —

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