ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)

Strana - 186

§. 3 Die Vergrösserung oder Erweiterung der Gesellschaft geschieht durch Stimmenmehrheit der Herren Actionäre bei einer ordentlichen oder ausseror­dentlichen Generalversammlung, und wird entweder durch Creirung neuer Actien, oder einer auf den Credit der Unternehmung zu machenden Geldauf­nahme bewerkstelligt, die dermaligen Actionäre sollen jedoch bei Ausfertigung neuer Actien oder einer etwaigen Anleihe und zwar im Verhältnisse der von ihnen unterzeichneten Actienzahl den Vorzug haben. §. 4. Bei Anfang der Gesellschaft wird das gemeinschaftliche Vermögen derselben in dem ihr von dem Herrn M. Fletcher cedirten Privilegium in 2 Dampf- und 4 Transportschiffen und einem Betriebskapitale bestehen. §. 5. Als Anfangstag der Wirksamkeit der Gesellschaft ist der 30. November 1843 bestimmt, und ihre Fortdauer vorläufig auf 15 Jahre, d. i. bis. 30. November 1858 festgesetzt ; die nach dem dreizehnten Gesellschaftsjahre abzuhaltende ordentliche Generalversammlung entscheidet dann durch Stimmenmehrheit: ob die Gesellschaft und wie lange sie allenfalls noch über das löte Jahr fort­gesetzt werden soll. §. 6. Durch Erwerbung einer Actio wird man Mitglied der Gesellschaft, und tritt durch ihre Hiintangabe wieder aus derselben. §. 7. Der Aotionär als Gesellschafts-Mitglied ist Miteigenthümer des ganzen Gesellschafts-Vermögens in dem Verhältnisse, wie sich die Zahl der in seinem Besitze befindlichen Actien zu den übrigen verhält. Er geniesst während der Dauer der Gesellschaft ein 5 perzentiges Jahresinteresse seiner Actie, welches ihm von dem Tage der vollständig gemachten Einzahlung zuerst am 1. Juli 1844, von da aber weiterhin immer in halbjährigen Raten, nachhin jedesmal am 1. Jänner und 1. Juli ausbezahlt wird. §. 8. Er geniesst ferner 80% des auf seine Actie entfallenden reinen Ge­winnes der Unternehmung als Dividende, welche in jährlichen Raten, jeder­mal am 1. Juli mit dem Jahre 1844 angefangen, behoben werden kann. Die übrigen 20% sollen zur Gründung eines Fonds »General-Reserve-Fond« dienen, dessen nähere Bestimmung der Entscheidung einer Generalversammlung vor­behalten ist. §. 9. Dem Besitztbume einer jeden auf eigenen Namen stehenden oder diurch Vollmacht übertragenen Actie kommt das Stimmenrecht bei den Generalver­sammlungen zu: 4 Actien berechtigen zu 2, 10 zu 3, 18 zu 4, 28 zu 5, und 40 Actien zu sechs Stimmen, mehr als 40 Actien geben jedoch nicht mehr als 6 Stimmen, was auch ihre Anzahl über 40 sein möge. §. 10. Halbe oder Viertel Actien werden von der Gesellschaft nicht ausgege­ben, und es kann daher eine Actie nicht auf mehrere Namen lauten. §. 11. Die Einzahlung der Acteinbeträge geschieht in zwei 3 manatlichen Raten, jedesmal mit.50% das ist 125 Gulden in Conv. Mze. pr. Actie, wovon die ersten 50% gleich bei der Subscription, die übrigen 50% aber am 28. Fe­bruar 1844 au erlegen sind. Es.wird jedoch jedem Aotionär freigestellt, den ganzen auf seine Actie oder Actien entfalleden Betrag auf einmal zu entri­chten, wornach er sogleich §. 7. eine Interese en-Vergütung vom Tage der vol­lständig gemachten Einzahlung in Anspruch nehmen kann. §. 12. Die Actionäre übernehmen durchaus keine Haftung für die Gesellschaft, und ihre Mithéftungsverbindlichkeit ist in allen Fällen nur auf den Antheil beschränkt, ' welchen sie durch den Besitz ihrer Actien an dem Gesellschaft­svermögen haben; es sind daher weder Nachzahlungen zu leisten, noch die bezahlten Interessen und vertheilten Gewinne angreif- oder rückzahlbar, — 186 — \

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