ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)

Strana - 187

§. 13. Die Actien sind auf die Namen der Actionäre gestellt, und können, wenn sie ganz eingezahlt sind, cedirt werden. Die, Cession wird jedoch erst dann von der Gesellschaft als geschehen anerkannt, wenn sie bei der Verwal­tung derselben angemeldet worden ist. §. 14. Die Behebung der Interessen und Dividenden geschieht mittelst der jeder Actie beigegebenen halbjähringen Coupons, so dass auf den jährlich am 1. Jänner fälligen Coupons die halbjährigen 5% Interessen, auf den am 1. Juli fälligen aber nebst den halbjährigen Interessen auch die statutenmässig bestim­mte Dividende ausbezahlt wird. §. 15. Die Coupons müssen bei Auszahlung derselben mit der Namensfer­tigung des betreffenden Actdonärs versehen sein. §.16. Die im §. 11. bestimmte Erste Ratenzahlung hat gegen Interims-Be­scheinigung und die vollständige Einzahlung gegen die Actienscheine selbst.in dem Central-Bureau der Gesellschaft in Sissek oder in den Comptoirs der unten angeführten Handlungshäuser zu geschehen. §. 17. Im Falle einer bis zum 15. März 1844 nicht erfolgeten zweiten Ra­tenzahlung wird der schon früher erlegte Betrag, je nachdem die Generalver­sammlung entscheidet, entweder ohne alle Mahnung und ohne Weiteres zum Besten der Gesellschaft für verfallen erklärt, oder diese Ratenzahlungen ge­richtlich eingetrieben. §. 18. Sollte die Generalversammlung für den Verkauf solcher verfallenen Ratenzahlungen entscheiden, so ist der früher hiefür erlegte Betrag als Ge­winn zu betrachten, und nach den Bestimmungen über Dividende §. 8. unter die Actionäre zu vertheilen. 19. Alle Zahlungen der Actionäre an die Gesellschaft, so wie die der letzteren an die ersteren werden in Conv. Mze. im Centrai-Bureau der Gesel­lschaft und den Comptoirs der angeführten Handlungshäuser geleistet. Von den Organen der Gesellschaft. Die Verfügungen über die gesellschaftlichen Angelegenheiten werden durch" die Generalversammlung, durch eine jährlich zu erwählende Administration und einen Geschäfts — Direktor vorgenomen. Von der Generalversammlung. §. 20. Das Hauptverfügungsrecht über die gesellschaftlichen Angelegenheiten steht der Generalversammlung zu; diese Generaivesammlung wird an dem von der in Karlstadt abzuhäutenden ersten Generalversammlung zu bestimmenden Orte jährlich einmal und das im Monate Juni Statt finden. §. 21. Die Generalversammlung wird jedesmal mit genauer Bestimmung des Tages und Lokales, wann- und wo sie abzuhalten ist, ordentlich ausgeschrieben, und die diessfällige Einladung jedem Actionär durch Briefe vier Wochen vor der bestimmten Zeit bekannt gemacht. §. 22. Diejenigen Actionäre, welche bei den Generalversammlungen nicht persönlich erscheinen können, haben das Recht, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. §. 23. Die Beschlüsse der Generalversammlung fordern zu ihrer Giltigkeit in der Regel die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionäre oder de­ren Bevollmächtigte; wo aber mehr als bloss zwei entgegengesetzte Meinungen abgegeben werden können, wird die relative Mehrheit der Stimmen gefordert; jeder giltig gefasste Beschluss dieser Versammlungen, aus wie viel Actionären oder Bevollmächtigten sie auch bestehen mögen, ist für die ganze Gesellschaft bindend,

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