Dénesi Tamás (szerk.): Collectanea Sancti Martini - A Pannonhalmi Főapátság Gyűjteményeinek Értesítője 6. (Pannonhalma, 2018)
III. Forrás
336 Somorjai Ádám OSB In der Angelegenheit des Vermächtnisses des verstorbenen Fürsten Elemér Lónyay und der verstorbenen Königlichen Prinzessin Stephanie von Belgien gestatte ich mir ehrerbietigst das folgende Gutachten als Rechtsanwalt vorzulegen: I. Vor allem muss ich die Gesichtspunkte hervorheben, die auf die Stellungnahme hinsichtlich der Erbschaft von Einfluss sein können . Der Hauptbestandteil und das eigentlich Wertvollste des Vermächtnisses sind die Immobilien. Schon in meinen vorigen Berichten habe ich darauf hingewiesen, dass die Liegenschaften ungeteilt zur Hälfte dem Fürsten Lónyay und zur Hälfte der Prinzessin Stephanie geh örten. Die Grundstücke liegen auf dem Gebiete Ungarns, der Tschechoslowakei und Österreichs. Die Liegenschaft in Ungarn erstreckt sich gem äss Angaben, welche mir seit meinem Referat vom 20. August d. J. zugekommen sind, auf rund 2760 Katasterjoch, davon Waldungen 616 Kat.-joch. Dieses Gebiet wurde auf Grund des Gesetzes bezüglich der Bodenreform aufgeteilt, beziehungsweise wurden die Waldungen vom ungarischen Staat in Eigentum genommen. Unberührt von der Bodenreform sind das Schloss mit dem Par k (von einem Umfange von 10 Joch) und einige kleinere Wohnhäuser verblieben. Es ist aber hervorzuheben, dass die ungarischen Immobilien in ihrer Ganzheit auf einem Gebiete liegen, das nach den jetzigen Frie densverhandlungen an die Tschechoslowakei angeschlossen werden soll. Die Liegenschaft in der Tschechoslowakei (rund 1980 Kat.-joch) besteht aus Waldungen, bezw. aus Grundstücken, die der Forstverwaltung unterstehen. Diese Liegenschaft hat der slowakische Staat noch im Jahre 1939 auf seinen Namen intabulieren lassen, und jetzt, nach der Konstituierung des neuen tschechoslowakischen Staates ist es, wie ich höre, nur gelungen, durchzusetzen, dass die dortige Grundbuchsbehörde die Hälfte des Besitzes als der kön. Prinzessin Stephanie gehörend, also als belgisches Eigentum von der Beschlagnahme befreite, aber die andere Hälfte, also das Eigentum des Fürsten Lónyay auch weiterhin zurückhält. Es ist aber zu bemerken, dass die Behörde auch den freigegebenen Teil in den Besitz der Prinzessin nicht zurückgab, er wird noch immer von dem staatlichen Forstkurator betreut, und zwar bis jetzt ohne zu verrechnen. Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme, bezw. dessen, dass sich die freigegebenen Besitztümer