Dénesi Tamás (szerk.): Collectanea Sancti Martini - A Pannonhalmi Főapátság Gyűjteményeinek Értesítője 6. (Pannonhalma, 2018)

III. Forrás

326 Somorjai Ádám OSB ben bleibt und ist, gebührt die volle Nutzniessung aller Mobilien und Immobilien, sowie meiner Guthaben meiner Gemahlin und ich bedinge aus, dass ihr lebenslängliches Nutzniessungsrecht auf den Immobilien der Nachlassenschaft auch durch grundbücherliche Einzeichnung gesichert werde. – Ich ersuche Seine Exzellenz den jeweiligen Bischof von Győr, so gütig zu sein, der Executor meines Testamentes zu sein. Ich ersuche auch den Bischof, bei der Vollziehung die Hilfe der Erzabtei von Pannonhalma des Ordens des Heiligen Benedikt in Anspruch zu nehmen, damit dadurch überflüssige Advokat – und andere Kosten vermeidbar seien. – Es ist mein entschiedener Wunsch, neben meiner innig geliebten Gemahlin begraben zu werden, wie wir es mit meiner Gemahlin besprochen haben, in der „un­teren Kirche” der Basilika der Erzabtei von Pannonhalma des Ordens des Heiligen Benedikt. Die Erfüllung dieses meinen Wunsches hat der Herr Erzabt von Pannonhalma Seine Exzellenz Chrysostomus Kelemen bereits in dem am 24. Oktober und am 18. November 1942 unterschriebenen, die Schenkung der Domäne Bodrog Olaszi enthaltenden Vertrage auf sich ge­nommen. – Ich bedinge aus, dass der Orden des Heiligen Benedikt von Pannonhalma sowohl nach dem Ableben meiner geliebten Gemahlin Ste­phanie Königlicher Prinzessin von Belgien, wie nach dem meinen innerhalb eines Jahres für unser und unserer verstorbenen Verwandten Seelenheil in der unteren Kirche der Basilika von Pannonhalma je 1000 (tausend) stille heilige Messen, monatlich eine stille heilige Messe für unser Seelenheil und endlich an der Jahreswende unseres Ablebens ein feierliches liberales Requiem zu zelebrieren besorge. – Meinen allgemeinen Erben verpflichte ich aber, nach dem Aufhören des Nutzniessungsrechtes meiner Gemahlin folgende Legate zu vollziehen: 1.) Er soll dem verein der Sankt Emmerich Kollegien, Budapest, zum Zwecke der Unterstützung unbemittelter, einen guten Fortgang aufwei­sender ungarischer katholischer Studenten ein Drittel (1/3-el) des Re i­nertrages der Domäne Oroszvár jährlich, innerhalb der dem Schlusse des Wirtschaftsjahres folgenden drei Monate ausbezahlen. Als Reinertrag kann nur jene Summe qualifiziert werden, welche nach der Abrechnung der Nachlassenschaftsgebühr, der Patronatslasten, der Lebensrenten und anderer Legate, der Leistungen von heiligen Messen, der Unterhaltskosten aller Gebäude, des Schlosses, des Parks, aller Regiekosten der Wirtschaft, sowie aller Investitionskosten der Wirtschaft überbleibt. Die Summe der wirtschaftlichen Investitionen kann auf zweierlei Art abgezogen werden: entweder in grösseren Summen aus dem einlaufenden Ertrage solange, bis

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