K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 8. (Wien, 1911)
Fischer Karl R.: Gemeindegedenbücher
58 Karl K. Fischer. erschienenen Geschichten der Gemeinden hinzuweisen. Man wird es gern sehen, wenn von Zeit zu Zeit Ansichten der Orte, merkwürdiger Gebäude usw. und Situationspläne beigelegt werden. Löblich ist es besonders, der Chronik selbst einen kurzen Abriß der Stadt-, Markt-, Pfarr- oder Kommunen- gesckickte unter Angabe der Quellen vorauszuschicken. Derlei verdienstliche Arbeiten werden mit besonderem Wohlgefallen beachtet und gewürdiget werden. 7. In Ansehung der Wahl der Gegenstände, welche in die Chronik aufzunehmen sind, ist eine in das Einzelne gehende Vorschrift nicht möglich. Man muß in dieser Beziehung der Verständigkeit des Chronisten vertrauen. Im allgemeinen eignen sich alle Vorfälle und Handlungen, welche den Bestand und die Eigentümlichkeit der Gemeinde zeigen oder verändern, ein Bild der Sitten, Gebräuche und der Zeitverhältnisse überhaupt darstellen, zur Aufnahme in das Gedenkbuch, daher: Ereignisse, welche die Gemeindeverwaltung betreffen, die Bekleidung der der Kommune vorstehenden Ämter und Würden, wichtige Administrativmaßregeln, das Schul-, Armenwesen usw. betreffend, Ausführung von Bauten, Stiftungen, wohltätige Anstalten, zeitweise Nachrichten über den Zustand des geistlichen oder weltlichen Gemeinde Vermögens, bedeutende Verbesserungen oder Verschlimmerungen, Veränderungen an den Gemeindegrenzen und in der Markung oder an den Gemeinderechten, bedeutende Kulturen, Todesfälle ausgezeichneter Männer, Aufenthalt hoher Personen, die Beschreibung von Festlichkeiten, auffallende Naturereignisse, Beispiele großer Teuerung oder Wohlfeilheit, Anzahl der im Verlaufe eines Jahres Getauften, Getrauten, Gestorbenen, der gesamten Volksanzahl usw. 8. Die Vorfälle, welche in die Chronik aufzunehmen sind, sollen sich zunächst auf die geistliche oder weltliche Gemeinde beziehen; so wie aber jede einzelne Gemeinde mit den ihr benachbarten Gemeinden und mit allen übrigen