K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 6. (Wien, 1907)

Oswald Redlich: Das Archivwesen in Österreich

10 Oswald Redlich gebende Bestimmungen über die Aufbewahrung der Akten über die Registratur und über Skartierung1). Auch die Ministerien für Handel und für Ackerbau babén im Jabre 1896 Verordnungen über die Behandlung der Akten von geschichtlichem Interesse erlassen. Das Ministerium für Kultus und Unterricht hat, direkt durch den Beginn der staatlichen Archivorganisation an­geregt, in den Jahren 1896 und 1897 auf Grund der fűi­den staatlichen Archivdienst aufgestellten Normen sein Archiv neu organisiert. Endlich hat im Jahre 1901 das Eisenbahnministerium ein Archiv errichtet. Überschauen wir all dies, was auf dem Gebiete staat­lichen Archivwesens in Österreich seit einem Dutzend Jahren geschehen ist, so dürfen wir doch sagen: wir haben in diesem Zeitraum wirklich namhafte Fortschritte in unseren archivalischen Zuständen zu verzeichnen. Wer wie der Schreiber dieser Zeilen die früheren Verhältnisse aus eigener Erfahrung kennen gelernt, vermag am besten den Wechsel der Zeiten zu ermessen und zu würdigen. Es drängt sich mir unwillkürlich das Bild der Erinnerung auf: etwa wie im Innsbrucker Archive der hochverdiente Schönherr als „Hilfsämterdirektionsadjunkt“, nur ad personam mit dem Titel Archivar bekleidet und in der 8. Rangsklasse, in den zwei bescheidenen Arbeitszimmern waltete, ihm zur Seite der Offizial und ein wissenschaftlicher Hilfsarbeiter, der nach vierzehnjähriger Dienstzeit nur dadurch zu einer festen Stellung gelangen konnte, daß er als Kanzlist in das Registraturspersonale eiugereiht wurde. Einen Diener hat es damals am Innsbrucker Statthaltereiarchiv überhaupt nicht gegeben. Oder wie tragikomisch war es, wenn bei Aus­schreibung von Archivstellen akademische Bildung, Kenntnis von Sprachen und alles mögliche verlangt wurde, und es dann weiter hieß: Übrigens haben Unteroffiziere bei ent­sprechender Qualifikation den Vorzug. *) *) Vgl. Mitt. d. Archivsektion 4, 354 ff. und die betreffenden Ab­schnitte der Geschäftsordnung das. 391 ff.

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