K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 6. (Wien, 1907)

Viktor Kleiner: Das Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz

110 Viktor Kleiner Mit der ihm gewordenen ablehnenden Antwort gab sieh aber der Landesausschuß nicht zufrieden und beauf­tragte den Herrn Landeshauptmann Adolf Rhomberg persönlich beim Statthalter gegen diesen geplanten Akten­transport vorstellig zu werden, die Individualität und Selbst­ständigkeit des Landes Vorarlberg rechtfertige nachdruek- sames Einschreiten. Es gelang in der Folge die Bedenken zu zerstreuen, welche die Regierung gegen die Belassung der Archivalien im Lande Vorarlberg einzuwenden hatte. Besonders aber ist es dem Herrn k. k. Archivdirektor, Professor Dr. Michael Mayr in Innsbruck zu verdanken, daß die k. k. Statthalterei sich mit der Note vom 12. De­zember 1897 bereit erklärte, den laut gewordenen Wünschen des Landes Vorarlberg nach Aufbewahrung der Archivalien im Lande selbst Rechnung zu tragen. Alle politischen Akten, deren historischer Wert unbedeutend ist, sollen dem k. k. Statthaltereiarchive einverleibt werden, während die gerichtlichen Akten, die größeren historischen Wert be­sitzen, im Lande an einem trockenen feuersicheren Orte unter ständiger Aufsicht zu belassen wären, vorausgesetzt, daß das k. k. Oberlandesgericht seine Einwilligung gebe, und daß die Akten für das k. k. Statthaltereiarchiv zu wissenschaftlichen Zwecken stets benützbar und unter dessen Oberaufsicht bleiben. Nur dann könne man sich dazu ver­stehen, auf die angestrebte Einziehung der gerichtlichen Archivalien zu verzichten, wenn der vorarlbergische Landes­ausschuß die Bewilligung des k. k. Oberlandesgerichtsprä­sidiums in Innsbruck zur Vereinigung der gerichtlichen Archivalien im Lande selbst, an einem feuersicheren trockenen Orte unter beständiger entsprechender Aufsicht erhalten sollte, wenn ferners diese Akten dem Statthalterei­archive stets zugänglich, unter dessen Oberaufsicht und der gemäß des Justitz-Ministerialerlasses vom 28. Oktober 1897 Nr. 18.932 zur Pflicht gemachten Evidenzhaltung bleiben würden. Das vom k. k. Oberlandesgerichtspräsidium dem k. k. Justizministerium in Vorlage gebrachte Gesuch des Landes­

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