K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 4. (Wien, Leipzig 1899)

Bericht des obderennsischen Landesausschußes über die Reorganisirung des landschaftlichen Archives und die Errichtung eines ober-österreichischen Landes-Archives

Landes-Archiv. 137 3. Für streng wissenschaftliche und rein genealogische Zwecke, die genau anzugeben sind, ertheilt an vertrauenswürdige Personen in der Kegel der Landes-Archivar die Erlaubnis zur Benützung. In allen anderen Fällen oder wenn der Landes-Archivar die persönliche Verant­wortung aus irgend einem Grunde nicht übernehmen will, ist dieselbe schriftlich vom Landes - Ausschüße im Einvernehmen mit dem Landes- Archivar einzuholen. 4. Bei der Archiv - Benützung fiir privatrechtliche Zwecke ist das unmittelbar persönliche oder rechtliche Interesse nachzuweisen. 5. Die Benützung der Archivalien darf in der Kegel nur in den hiezu bestimmten Räumen und nur ausnahmsweise in anderen amtlichen Räumen stattfinden. Hinausgabe und Entlehnung von Archivalien in Privatwohnungen oder außeramtliche Örtlichkeiten ist nicht gestattet. 6. Der Benützer darf vertrauenswürdige Personen als Copisten ver­wenden. 7. Anfragen auswärtiger Persönlichkeiten hat das Landes-Archiv nur insoweit zu beantworten, dass der Fragesteller im Allgemeinen über die für seine Zwecke vorhandenen Archivalien unterrichtet wird. Abschriften oder Auszüge darf das Archiv an Private nur ohne Beeinträchtigung der laufenden Geschäfte und archivalischen Arbeiten liefern. Hiefür wie für Recherchen rein privater Natur sind mäßige nach den paläographischen Schwierigkeiten zu bemessende Gebühren zu entrichten. 8. In berücksichtigungswürdigen Fällen können Archivalien mit Bewilligung des Landes-Ausschußes nach Befürwortung durch den Landes- Archivar für kürzere Fristen verwendet werden. Ausgenommen davon sind besonders kostbare oder schadhafte Stücke. Eine Versendung darf jedoch nur an andere Archive, Behörden und Anstalten stattfinden, wenn diese die nöthige Bürgschaft für sichere Aufbewahrung, alleinige Benützung in den Amtsräumlichkeiten und unver­sehrte Rückstellung übernehmen. Der Landes-Archivar ist verpflichtet, bei Versendungen die genaueste Controle zu üben. VI. VI. Geschäftsführung. 1. Uber die gesammten Agenden des Landes-Archives sind fol­gende regelmäßige Aufzeichnungen zu führen: a) Ein Tagebuch (Gestionsprotocoll) über den Ein- und Auslauf. b) Ein Benützungs-Protocoll über die für amtliche, wissenschaftliche und private Benützung ausgehobenen Archivalien. c) Ein Protocoll über die amtlioh und nicht amtlich entlehnten und versendeten Archivalien. d) Ein Zuwachsverzeichnis über Neu-Erwerbungen. e) Ein Journal über Einnahmen und Ausgaben. 2. Gegen Ende des Jahres hat der Landes-Archivar einen ein­gehenden Bericht über die Thätigkeit des Archives an den Landes- Ausschuß zu erstatten. Der Bericht hat die durehgeführten Ordnungs­arbeiten, die eventuellen Vermehrungen und eine Übersicht über die Benützung des Archives zu geben. Auch das Programm für die zunächst zu erledigenden Arbeiten und allfällige Bedürfnisse und Wünsche sind anzugeben. 3. Das Landes-Archiv ist täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 9—2 Uhr geöffnet.

Next

/
Thumbnails
Contents