K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 4. (Wien, Leipzig 1899)
Bericht des obderennsischen Landesausschußes über die Reorganisirung des landschaftlichen Archives und die Errichtung eines ober-österreichischen Landes-Archives
138 Ober-österreicliisches II. Provisorische Dienstesvorschrift für das ober-österreichische Landes - Archiv. (Genehmigt mit Sitzungsbeschlnß des Landes - Ausschußes vom 2. September 1896, Z. 13987.) Der Dienst im ober-österreichischen Landes-Archiv theilt sich nach zwei Hauptrichtungen: In die Verwaltung der Archivbestände und in die aus der Benützung des Landes-Archives sich ergebenden Agenden. A. Verwaltung der Archivbestände. 1. Über alle Urkunden- und Actenbestände des Archives sind genaue Nachschlagebücher (Repertorien mit Indices) und Kataloge anzulegen, wenn solche für die einzelnen Abtheilungen nicht schon vorhanden sind. Etwaige Fehler und Mängel sind von Fall zu Fall zu verbessern. 2. Gänzlich ungeordnete Archiv - Abtheilungen sind sachlich und chronologisch zu ordnen und nach genauer Sichtung zu indiciren. Ist die Einreihung in die bereits vorhandenen gleichartigen Bestände unthunlieh, so sollen selbständige Fascikel mit eigenen Inhaltsverzeichnissen gebildet werden. 3. Schadhafte Stücke sind sofort entsprechend zu schützen oder genau zu copiren und in diesem Falle zu beglaubigen. 4. Neu zu übernehmende Archivalien müßen sorgfältig dureli- gesehen, inventarisirt und nöthigenfalls (nach den Bestimmungen von § 2) geordnet und pertorisirt werden. 5. Actenmaterial ohne jeglichen amtlichen oder historischen Werth soll skartirt werden. Dieses Geschäft ist jedoch nur nach Bedarf von Fall zu Fall und mit Anwendung der größten Vorsicht vorzunehmen. Vorher ist unter genauer Bezeichnung der zu skartirenden Acten die Genehmigung des Landes - Ausschußes einzuholen. Der Erlös für skartirte Acten fällt der Handcasse des Archives zu. 6. In die Archiv-Räume haben nur der Landes-Archivar und eventuelle Beamte und Bedienste des Archives Zutritt, andere Personen nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Archivars und in dessen Begleitung. Das Arbeiten mit offenem Lichte und das Rauchen ist in allen Räumen, wo Arcbivalien aufbewahrt werden, verboten. 7. Für die zweckentsprechende Vermehrung der zu den archiva- lischen Arbeiten nöthigen Hand-Bibliotbek hat der Landes - Archivar zu sorgen und dem Landes-Ausscliuße in kurzem Wege bezügliche Anträge zu stellen. 8. Der gesammte Ein- und Auslauf ist im Ein- und Auslautsbuche kurz zu verzeichnen. Die eingelaufenen Schriftstücke und die Concepte des Auslaufes sind in einer eigenen Registratur zu sammeln. 9. Das Landes-Archiv besitzt für besondere kleinere Auslagen eine kleine Handcasse, welche von Fall zu Fall vom Landes - Ausschüße dotirt wird. Die laufenden Kanzleibediirfnisse werden vom Kanzleipauschale bestritten. Der Landes - Archivar ist verpflichtet, am Schlüsse jedes Jahres neben dem nach Abschnitt VI § 2 des Organisations-Statutes geforderten Rechenschaftsberichte eine summarische Übersieht der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.