K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 4. (Wien, Leipzig 1899)
Bericht des obderennsischen Landesausschußes über die Reorganisirung des landschaftlichen Archives und die Errichtung eines ober-österreichischen Landes-Archives
136 Ober-Österreicliisches III. Personale. 1. Die Leitung des Landes-Archives führt der Landes-Archivar. Derselbe untersteht unmittelbar dem Landes-Ausschüße und rangirt im Conceptsstatus der Landesbeamten. 2. Für eine definitive Anstellung am Landes-Archive ist die gleiche fachliche und wissenschaftliche Vorbildung naehzuweisen, wie sie für die Beamten der staatlichen Archive gefordert wird. Vor allem muß eingehende Vertrautheit mit der Landesgeschiehte im weitesten Sinne des Wortes und die Befähigung, sich auf dem Gebiete derselben in ernster wissenschaftlicher Forschung zu bethätigen, verlangt werden. IV. Aufbewahrung, Ordnung und Vermehrung der Arehivalien. 1. Die Archiv-Räumlichkeiten sollen feuer- und einbruchsicher, vollkommen trocken, licht und gut lüftbar sein. Für Lüftung und Reinigung der Räume und Arehivalien ist stets hinreichend zu sorgen. 2. Die Grundbedingung für eine gedeihliche Thätigkeit des Archives ist eine übersichtliche Ordnung der Arehivalien. Diese hat sieh zu erstrecken auf die möglichst rationelle räumliche Unterbringung und Aufstellung, auf die saehgemässe, die historische Entwicklung berücksichtigende Eintheilung und innere Ordnung der Archiv-Bestände, auf die Herstellung von Verzeichnissen und Repertorien. Gar nicht oder ungenügend geordnete Arehivalien sind zunächst in eine übersichtliche Ordnung zu bringen; das Hauptziel aller Ordnungsarbeiten ist jedoch die allmälige Anlegung genauer Repertorien über die einzelnen Abtheilungen, auf Grund deren mit der Zeit ein Gesammt-Repertorium ermöglicht wird, 3. Neben der Ordnung der eigenen Bestände erfordert die Bestimmung des Landes-Archives (Absatz II), nach Möglichkeit auf die stete Vermehrung desselben durch Einverleibung aller auf die Landesgeschichte Bezug habenden Arehivalien bedaclft zn sein. Es ist daher ein besonderes Augenmerk auf die allmälige Einverleibung aller in den Registraturen der dem Lande untergeordneten Behörden und Ämter erliegenden werthvolleren Arehivalien zu richten. Daneben soll der Überlassung und Erwerbung etwa frei werdender Arehivalien der staatlichen Behörden, z. B. der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, angestrebt und Gemeinden, Körperschaften und Private (Adelige) aufgemuntert werden, ihre historisch werthvollen, für die laufenden Geschäfte nicht mehr benöthigten Archivalien dem Landes-Archive wenigstens als Depositum unter Wahrung des Eigenthumsrechtes zu übergeben. Tritt die Gefahr der Vernichtung oder Verschleppung auf die Geschichte des Landes bezüglicher Acten und Urkunden ein, soll das Landes-Archiv diese oder auch sonst angebotene Arehivalien eventuell kaufsweise oder wenigstens abschriftlich zu erwerben suchen. In geeigneten Fällen kann auch ein passender Austausch mit anderen Archiven, Bibliotheken oder Instituten angebahnt werden. Endlich muss auch eine in regelmäßigen Perioden sich wiederholende Übernahme der älteren Bestände aus den landschaftlichen Registraturen als wünscliens- werth bezeichnet werden. V. Arehivbenützung. 1. Die Benützung des Landes-Archives ist eine doppelte: a) Eine amtliche durch die landschaftlichen und staatlichen Behörden, Ämter und Anstalten. b) Eine private für wissenschaftliche Zwecke. 2. Nähere Bestimmungen über beide Arten der Benützung wird die besondere Dienstes-Instruetion für das Landes-Archiv enthalten. Für die private Benützung haben im allgemeinen folgende Grundsätze zu gelten :