K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 4. (Wien, Leipzig 1899)

Bericht des obderennsischen Landesausschußes über die Reorganisirung des landschaftlichen Archives und die Errichtung eines ober-österreichischen Landes-Archives

Landes-Archiv. 123 zu treffen, konnte der Landes - Archivar unmöglich bis September mit dieser Informations-Reise zuwarten, so werth­voll die persönliche Unterweisung durch den Schöpfer des steiermärkischen Landes-Archives gewesen wäre. Der ober­österreichische Landes - Archivar reiste daher Ende Juli nach Graz und fand von Seite der Adjuncten des Landes- Archives, der Herren Theodor Unger und Dr. Anton Mell, das freundlichste Entgegenkommen und die bereitwilligst ertheilten Informationen, daher der ober - österreichische Landes-Ausschuß mit Note vom 12. August 1. J., Z. 12241, den steiermärkischen Landes - Ausschuß ersuchte, den ge­nannten Herren den Dank des ober-österreichischen Landes- Ausschußes ausdrücken zu wollen. Am 31. Juli erstattete der Landes-Archivar über seine im Landes - Archive zu Graz gemachten Wahrnehmungen an den Landes-Ausschuß folgenden Bericht: „Das steiermärkische Landes-Archiv, ein muster- giltig geleitetes wissenschaftliches Institut, besteht aus dem Joanneum - Archive und aus dem landschaftlichen Archive. Es ist im Gebäude der Landes - Ober - Realschule in der Hamerlinggasse in trockenen feuersicheren und hellen Räumen untergebracht. Dasselbe enthält im ersten Stocke das Zimmer des Vorstandes, ein Vorzimmer, ein Arbeits­und Bibliotheks- und ein Register - Zimmer, an welche Localitäten sich dann sieben Archivzimmer und zwei ge­räumige Säle im Erdgeschoße anreihen. Da jedoch alle diese Räume die großartigen Archivbestände nicht aufnehmen könnten, wurden im Hause Nr. 39 in der Heinrichstraße, welches ebenfalls dem Lande Steiermark gehört, noch weitere zehn Zimmer zur Aufbewahrung der Archivalien hergerichtet. „Die Aufstellung ist sowohl in den Urkunden als in den Regesten die chronologische, ohne Rücksicht auf die Herkunftsorte; jedoch werden in Fällen, wo das Eigen­thumsrecht Vorbehalten wird, die Verzeichnisse der über­tragenen Urkunden sowohl im Übergabs- als im Übernahms-

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