K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 2. (Wien, Leipzig 1894)
Frhr. v. Helfert: Staatliches Archivwesen
Staatliches Archivwesen. 5 Archiv zu Ludwigsburg und das Archiv zu Hall. Außerdem hat das Ministerium des Innern sein Archiv zu Ludwigsburg, ressortirt das Finanz - Archiv unmittelbar von dem Finanz- Ministerium etc. Im Großherzogthum Baden bestehen das Großh. Familien - Archiv, das Großh. Haus- und Staats-Archiv und das Großh. General - Landes - Archiv. Ausgedehnt und von oben bis hinunter organisch durchgegliedert ist das französische Archivwesen. Zuoberst die „Archives nationales“, deren Bestände in drei Sectionen zerfallen: 1. „historique“, 2. „législative et judiciaire“, 3. „administrative et domaniale“. Sie nehmen von allen Centralbehörden jene Acten und Schriftstücke auf, die bei diesen für den Bureaudienst nicht mehr erforderlich sind. Eine „Commission supérieure des Archives“ hat über alle Fragen sowohl der technischen als der Wissenschaft- liehen Ordnung, über die Zuweisung der Archivalien an die verschiedenen Sectionen, die Redaction und Drucklegung der Inventare, sowie über die Ausscheidung der nutzlosen Papiere ihr Gutachten abzugeben, Decret vom 14. Mai 1887, Grévy, Berthelot: Ministerial-Verordung (arrété) Berthelot’s vom 16. Mai 1887. Die Errichtung der Departemental-Archive reicht bis zu den Anfängen der neuen politischen Eintheilung Frankreichs zurück. Laut königlichen Befehles vom 20. April 1790 waren alle die Verwaltung betreffenden Schriftstücke und Papiere an die neuen Departemental - Behörden zu übergeben. Zufolge des den Verkauf der als Nationaleigenthum erklärten Güter betreffenden Gesetzes vom 5. November 1790 sollten binnen vierzehn Tagen nach Verkündigung desselben die Papiere aller dieser Liegenschaften, Gebäude und daran haftenden Nutzungen und Dienstbarkeiten an die Departemental-Archive abgeliefert werden, und zwar bei Strafe „d’y étre contraints, mérne par corps“; irgendwelche Verheimlichung oder Unterschlagung sei „nach der vollen Strenge des Gesetzes“ zu bestrafen. Auch für die verschiedenen