K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 2. (Wien, Leipzig 1894)
Die Einrichtung eines Archives bei der k. k. Statthalterei in Nieder-Österreich
bei der k k Sfatthalterei in Nieder-Österreich 249 ward zunächst als Grundsatz aufgestellt, dass derartige allgemeine Scartirungen überhaupt höchst selten und dann nur von fachlich vollkommen gebildeten Beamten vorgenommen werden dürften. An die Stelle der möglichst zu vermeidenden allgemeinen Acten - Ausmusterungen sollten r e gelmäßige Special-Scartirungen genau bestimmter Acten-Kategorien treten. Es ist dem Kenner moderner Verwaltung mit ihrer stets zunehmenden uniformen Massen- haftigkeit wohl bekannt, dass viele Zweige derselben wahre Berge völlig gleichartiger jedweder Individualität entbehrenden Actenstücke zu Tage fördern, deren Bestimmung und Zweck in der Kegel vollkommen erfüllt ist, sowie die in ihnen zum Ausdrucke kommende Amtshandlung überhaupt erfolgt ist. Von solchen genau bestimmten und für jedes Registratursorgan — weil in vollkommener Uniformität unzähligemal vorkommend — auf das leichteste erkennbaren Acten-Kategorien wurden auf Grund von Gutachten der Fach-Referenten Verzeichnisse angelegt, und angeordnet, dass die in denselben angeführten Acten, sowie sie das Alter von vollen fünf Jahren erreicht haben, scartirt werden. Diese Scartirung kann mit um so größerer Beruhigung vorgenommen werden, weil jene beiden Momente, welche bezüglich solcher Acten allein ein dauerndes Interesse in Anspruch nehmen könnten, nämlich die That- sache ihrer Existenz überhaupt und ihre Zahl, theils aus den nicht zu scartirenden Zusammenstellungen und Ausweisen, insoweit solche angefertigt werden, theils aus den gleichfalls aufzubewahrenden Geschäftsbüchern entnommen werden können1). Ausgeführt aber wird die Ausmusterung von jenen Registratursorganen, welche mit den betreffenden Acten fortwährend zu thun haben und mit denselben daher vollkommen *) *) Immerhin sollte, wie es in Frankreich geschieht (s. mein „Staatl. Archivwesen“ S. 44), auch in diesem Falle ein und das andere Stück zurückbehalten werden „um für die Verwaltungsgeschichte zu dienen“. Arm. d llerausg.