K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 1. (Wien, Leipzig 1888)
Vorbemerkungen
2 Y orbemerlumgen. inwieweit die Archivalien des alten Chorherrenstiftes vom Rentamt dem jetzigen Benedictinerkloster restituirt wurden, oder beim Archiv des k. k. Bezirksgerichtes Klausen, welches auch das Archiv der Gemeinde Villanders enthalten sollte. Bezüglich der kleinern Kirchen- und Gemeindearchive wurde Vollständigkeit erstrebt und bis auf einzelne durch Zufälle hervorgerufene Ausnahmen auch erzielt. Ebensowenig durchforscht wie die besprochene Classe von Archiven und ebensosehr näherer Untersuchung werth sind freilich auch die Archive vieler Privaten, insbesondere altgesessener grosser Familien. Nach Thunlichkeit haben wir auch diese in den Bereich unserer Inspection gezogen, soweit zufällige Kenntniss von deren Existenz und persönliche — oft sehr weitgehende — Liebenswürdigkeit der Eigenthümer uns dieselben zugänglich machten. Wir hoffen auch für die Zukunft nicht umsonst an den Gemeinsinn und das Interesse für die vaterländische Geschichte seitens aller Besitzer alter Archivalien zu appelliren! Bei Durchforschung des Inhaltes dieser Archive war auf die verschiedenen Zweige historischer Forschung Rücksicht zu nehmen. Der Landesgeschichte mögen zunächst die daselbst aufbewahrten altern Urkunden und Acten zu gute kommen; der Kunstgeschichte Documente, welche über Erbauung oder Einweihung von Kirchen und Altären sprechen, alte Kirchenrechnungen und Contracte über Ausführung von Kunstwerken; der Rechts- und Culturgeschichte dienen Rechtsaufzeichnungen wie Weisthümer und Pi’ocesse, ferner ältere Rechnungen, Urbare u. s. w.; alle diese Quellen endlich werden hoffentlich auch dem Namenforscher nicht unwichtiges Material bieten. In gleicherweise wie bei der Durchforschung suchen wir nun auch bei der Publication all diesen wissenschaftlichen Disciplinen gerecht zu werden. Den verschiedenen Bedürfnissen entsprechend wechselt die Ausführlichkeit. Wir brauchen nicht erst darzulegen, dass den breitesten Raum die Urkunden einnehmen müssen. Es wurde als Regel betrachtet, alle Urkunden bis zum Jahre 1450