K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 1. (Wien, Leipzig 1888)
Vorbemerkungen
V orbemerkungen. 3 einzeln zu registriren, nach dieser Zeit nur mehr solche, welche grösseres Interesse beanspruchen können. Freilich liess sieh das, sowie auch manche andere Normen nicht in jedem Fall consequent durchführen. Drängte die Zeit, welche für Durchforschung eines einzelnen Archives zu Gebote stand, musste man auf Verzeichnung belangloser Urkunden auch aus früherer Zeit verzichten; bei der probeweisen Inspection des ersten Jahres war überhaupt das Jahr 1400 als Grenze aufgestellt worden, wurden weniger Urkunden nach dieser Zeit verzeichnet als später geschah. Der Satz „Experientia doeet“ erwahrt sich eben auch hier. Bei den anderen Materien konnte man sich kürzer fassen. Die neu oder in besseren Handschriften aufgefundenen Weisthümer, deren eine ganz erkleckliche Zahl ist, wurden den Herausgebern der tirolischen Weisthümer übermittelt und werden in dem Supplementband jener Publication ihren Platz finden. Bei Serien von Urbaren und Rechnungsbüchern genügte es im allgemeinen das Anfangsjahr zu notiren, wo möglich die Vollständigkeit der Reihe anzuführen ; wenn welche durch Alter oder Inhalt hervorragten, wurden wohl auch nähere Details über Datum Titel und Format angeführt, lediglich um die Auffindung derselben zu erleichtern. Den Inhalt dieser Documente auszubeuten, lag dem Zwecke dieser Publication gänzlich ferne, welche blos einen Wegweiser durch die kleinern tirolischen Archive bilden soll. Reihenfolge und Einrichtung dieser Berichte steht im engsten Zusammenhang mit Gang und Art der Inspection. Die k. k. Central-Commission befand aus praktischen Gründen, dass dieselbe in Nord- und in Südtirol gleichzeitig durchzuführen sei; die Berichte aus Südtirol stammen vom Erstunterzeichneten, j ene aus Nordtirol vom Zweitunterzeichneten, Jeder von uns ist für den Inhalt seines Theiles allein und voll verantwortlich. Innerhalb dieser engern Grenzen bilden die Bezirksgerichte, deren Grenzen meist mit denen der kirchlichen Dekanate zusammenfallen, die Gliederung, nach welcher 1*