Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1882

17 er bei diesen nur mehr höchst selten genöthigt sein zu den realen Strafen seine Zuflucht zu nehmen. Und welches sind denn diese realen Strafen? Das Aufstehen des Schülers am Platz, das Heraustreten aus der Bank, das Stehen neben dem Tische oder an der Tliiire, das Knieenlas- sen und auch das Hinausschicken aus der Klasse. Das Stehen­lassen ist an und für sich nichts Bedenkliches; nur dehne man die Strafe nicht auf lange Zeit aus, da sonst des Kindes Mus­kel- und Nervensystem übermässig angestrengt würde. Das Ste­henlassen an der Schwelle, oder gar am Gorridore des Zuspät­kommenden könnte ich aber keinesfalls gutheissen, wenn dies gleich gewöhnlich damit motivirt wird, dass der Zuspätkommende durch Einnehmen seines gewöhnlichen Platzes den Unterricht störe. Unpünktlichkeit darf zwar nicht geduldet werden, doch soll die Strafe dafür auch nicht schablonenmässig angeordnet werden. Oft ist ja gar nicht der Schüler die Schuld seines Ver- spätens; da wäre eine Verspätung von 5—10 Minuten mit stun­denlangen Stehenlassen denn doch zu strenge bestraft und auch gesundheitswidrig, namentlich wenn das Kind eben einen weiten Schulweg zurückgelegt hat und dabei gar durchfroren oder durch­nässt wäre. Der Lehrer notice die einzelnen Fälle solcher Un­pünktlichkeit auf und wiederholen sich diese häufiger und stellt es sich heraus, dass nicht die Unordnung des elterlichen Hauses, sondern Lässigkeit des Kindes selbst die Veranlassung davon ist, dann strafe er nach rechter Art, aber nicht dadurch, dass er das Kind am Unterrichte nicht Theil nehmen lässt. Ebenso ta- delnswerth ist es, das Kind auf die Bank stehen zu lassen, eines- theils deshalb, weil es etwas zu Auffälliges ist und den so Bestraf­ten leicht lächerlich erscheinen lässt, anderseits aber deshalb, weil es — wenn auch unter tausend Fällen nur einmal — da­durch gefährlich werden kann, dass das Kind abgleitet und Schaden nimmt, Für das geeignetste Strafmittel halte ich das Einschreiheu der betreffenden Namen in ein zu diesem Zwecke eingeführtes Klassenbuch und die Verständigung der Eltern durch die sogenannten Monatsbüchein. Hilft dies nicht, dann kann das Nachsitzenlasseu unter gehöriger Aufsicht und bei geeigneter Beschäftigung des Kindes in Anwendung kommen; ja es kann auch die Freiheitsstrafe auf das Haus verlegt werden durch Aufgeben von Strafarbeiten, mit denen das Kind aber nicht über­bürdet werden sollte. Es ist zwar leicht zu diktiren, einen Satz r,o—100-mal abzuschreiben, ein Zeitwort in allen Formen, Zeiten und Personen zu conjugiren, aber man bedenke dabei auch, dass

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