Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1882
15 AVas aber soll nun eigentlich bestraft werden? In jedem Falle der böse Wille, welcher die strafbare T h a t oder Versäumniss veranlasst hat, nie aber die Unfähigkeit zu oder die Erfolglosigkeit einer Handlung. Leider gibt es noch genug Erzieher, die da meinen, die Dummheit könne mit den Stock ausgetrieben werden; als wenn eine Krankheit durch Prügel geheilt werden könnte! Bei vielen richtet sich wieder die Strafe nach den Folgen einer Handlung. Das Kind spielt mit dem Glase, die Mutter untersagt dies: „AVenn du das Glas zerbrichst, bekommst du Schläge.“ — Das Kind setzt indessen sein unbesonnen und verbotenes Spiel fort, lässt das Glas fallen und dies zerbricht; nun folgt die Strafe, obgleich vordem die oifene Widerspenstigkeit geduldet wurde. In diesem Falle ist die Strafe nichts anderes als ein Ausfluss des Aergers über das zerbrochene Glas, nichts als eine einfache Vergeltung. Der selbstbewusste Ungehorsam, der böse Wille hätte gestraft werden müssen, nicht aber der dadurch verursachte Schaden. — Ein Kind unter einem Jahre zu schlagen, vielleicht deshalb, weil es fortwährend weint oder sich beschmutzt hat, wäre schon nichtStrenge, ist Rohheit; denn weint es, so geschieht dies nicht aus Trotz, sondern weil es irgend ein körperliches Unbehagen, ein unangenehmes Gefühl dazu zwingt; dieses zu vermeiden, zu beseitigen, oder falls dies unmöglich wäre, das Kind zu zerstreuen: ist in solchen Fällen das einzig Richtige. — Strafbar wäre ferner, wenn ein Kind dem andern absichtlich w ehe t h ä t e oder T h i e r e vorsätzlich quälen w ü r d e; da wäre eine leichte körperliche Strafe gleichsam die Veranschaulichung des einem andern Wesen zugefügten Schmerzes. Auser diesen kann ich bei Kindern bis zu 5—6 Jahren nichts Strafwürdiges Anden; denn wenn es vielleicht Gegenstände, die nicht ihm gehören, wegnähme, so ist das höchstens dem zuzuschreiben, weil ihm noch der rechte Begriff von dem Mein und Dein fehlt, in welchem Falle es einfach aufzuklären und zu belehren ist, nicht aber b''strafft zu werden braucht. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter kommen der Veranlassungen zu erziehlichen Strafen schon mehr vor. So kann an- dauer n d e T r ä gh ei t. und Nachlässigkeit strafbar sein, gegen welche sich eine Entziehungsstrafe als die wirksamste Strafform erweist, indem man dem Kinde in einer sonst zur Erholung bestimmten Stunde das Versäumte nachholen lässt; natürlich muss dies unter Aufsicht geschehen, damit nicht nochmaliger Unfleiss zu weiterer Bestrafung Veranlassung gebe. Es