Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1882
immer das Rechte finden, wenn sie in ihrer Erzie- h u li pr s a r h e i t a u c h zur St r a f e zu g r e i f e n g e n ö t li i g t sein sollten; denn wer erziehen will, kann sicherlich nicht fortwährend nur belohnen, wird dann ur.d wann auch strafen müssen! Einei' jeden dem Bau unseres Körpers nicht entsprechenden Bewegung folgt in der Regel früher oder später der leibliche Schmerz, welcher der dem Organismus widerstrebenden Handlung Einhalt gebieten, vor Wiederholung warnen will. Der Schmerz ist so zu sagen der "Wächter iiir das Leben und das Wohlbefinden. Dieser lehrt auch das Kind die dasselbe von allen Seiten bedrohenden Gefahren kennen und dieselben vermeiden. Wie der Schmerz nun im physis-dun Leben, so soll die Strafe im sittlichen Leben eine beginnende Abirrung verkündigen und zum Bewusstsein bringen ; durch diese soll die Energie wachgerufen und gesteigert werden, die Energie der Erkenntniss und die des Willens. Mit der Erfahrung, dass einer gewissen Handlung oder Unterlassung die Strafe als unabweisbare (Konsequenz folgt und mit dem Wunsche, der Wiederholung der Strafe vorzubeugen, beginnt in dem noch unentwickelten Kinde die Wirkung der Strafe; aber ihr Zweck muss die Erkenntniss des begangenen Unrechtes, der Widerwille nicht gegen die Strafe, sondern gegen die strafbare Handlung sein. Damit glauben wir gleichsam die Berechtigung der Strafe in der Erziehung constatirt zu haben. Wenn also der Erzieher straft, will er die Wiederholung des Unrechts verhüten und bessernd auf den Zögling einwirken ; demnach es durchaus fehlerhaft genannt werden müsste, wollte er als der durch das Vorgehen des Zöglings persönlich Beleidigte auftreten und in Folge dessen der Strafe den Stempel einer seinem Selbstgefühle gewährten Genugthuung aufdrücken. Nach dieser Definition kommt dem Begriffe der Strafe ein ziemlich grosser Umfang zu, iusoferne im Sinne derselben bereits der unwillige Blick des Erziehers, sein warnender Wink, sein mahnendes Wort schon Strafen sind, Strafen der sanftesten Art; an diese reihen sich die sogenannten realen Strafen, die dem Kinde etwas Angenehmes entziehen oder es der Freiheit berauben ; dann folgen die eigentlichen Ehrenstrafen und endlich : die heutzutage so vielfach besprochene und so verschieden gewürdigte körperliche Strafe. Fragen wir nun, welche Art von Strafe in diesem oder je“ nein Falle anzuwenden sei, so muss ich antworten: in allen Fällen die möglichst geringste und mehr die idealen als die realen; — 13 —