Evangélikus algimnázium és elemi iskola, Besztercebánya, 1888

linge können jedoch erst im 2-ten Semester berücksichtigt werden, wenn die Bittsteller bereits thatsächlich Beweise ihres Pleisses und wohlgesitteten Lebenswandels an unserer Anstalt geliefert haben werden. Die für das Abendessen entfallende Gebühr kann Nie­manden erlassen werden. 7. Um die Eltern über die Aufnahme in das Gymnasium und über das Aufsteigen in eine höhere Ivlasse zu orientiren, halten wir es für nothwendig, die hierauf bezüglichen Punkte des Mittelschulgesetzes (1883. : XXX.) mitzutheilen. „In die erste Klasse des Gymnasiums sowie auch der Realschule werden nur solche Schüler aufgenommen, die. ihr 9-tes Lebensjahr zurückgelegt haben und entweder mit einem von einer öffentlichen Volksschule ausgestellten Zeugniss die erfolgreiche Absolvirung der vier unteren Klassen der Volks­schule oder in einer Aufnahmsprüfung den Besitz der ent­sprechenden Vorbildung erweisen.“ „An einer und derselben Anstalt kann nur derjenige Schüler von einet Klasse in die nächst höhere aufsteigen, der aus einem jeden, in dieser Klasse absolvirten Lehrgegenstande, die Kalligraphie und Gymnastik ausgenommen, wenigstens die Note „genügend“ erhalten hat.“ Demjenigen Schüler, der aus einem Lehrgegenstande die Note „ungenügend“ erhalten, kann der Lehrkörper dieser An­stalt die Erlaubniss ertheilen, am Anfang des nächsten Schul­jahres zur Airsbesserung dieser Note eine Prüfung abzulegen. Wer aus zwei Gegenständen die Note „ungenügend“ er­halten, kann nur in ausserordentlichen Fällen mit der Erlaub­niss des Ministeriums für Kultus und Unterricht oder der höchsten confessionellen Behörde der Schulanstalt zur Wieder­holungsprüfung zugelassen werden. Wer aus mehr als zwei Gegenständen die Note „unge­nügend“ erhalten, wird in keinem Falle zu einer Wiederholungs­prüfung zugelassen. „Die Wiederholungs- sowie die Nachprüfung hat der Schüler in der Regel an derjenigen Anstalt abzulegen, von 50

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