Evangélikus algimnázium és elemi iskola, Besztercebánya, 1888
ui ...' 6 1 welcher er die Kote „ungenügend“ erhalten, oder an welcher er die Prüfung versäumt hat “ 8. Jeder Schüler ist bei Gelegenheit der Inscription verpflichtet mit einem ärztlichen Zeugnisse auszuweisen, dass er bis zu seinem 12. Lebensjahre zum zweitenmale — oder wenn er dieses Alter noch nicht erreicht, wenigstens einmal mit Erfolg geimpft worden, oder dass er im Sinne des Gesetzes von dieser Pflicht enthoben sei. 4*
/