Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

26 Ausnahme von Maros-Vasarhely, an Jahr- und Wochenmärkten zu besuchen und ihre Maaren insbesondere in den Ortschaften Reen und Buza ungehindert im Kleinen verkaufen zu dürfen, die Ein­wohner jener Ortschaften wollten dieses Privileg der Bistritzer nicht anerkennen und auch die Bestätigung der den letzteren verliehenen Freiheit durch Wladislaus II. im Jahr 1492 dürfte jene schwer­lich anderen Sinnes gemacht haben *). Di? Schäßburger aber und die Mediascher trieben es noch weiter, indem sie sogar an den öffentlichen Jahrmärkten den Bistritzer Schmieden die Maaren fort- nahmen und sie am Verkaufe hinderten. Der König, an den sich die Bistritzer um Abhülfe wenden mußten, während ja die Nations- Universität zur Schlichtung des Streites ebenfalls kompetent war, scheint in seinem Erlaß vom 11. Oktober 1502 an den Rath von Schäßburg und Mediasch nicht umsonst die Mahnung betont zu haben, daß an freien Jahrmärkten jeder Mensch, welcher Na­tion immer freies Verkaufsrecht ausüben dürfe**). Rechnet man nun zu diesen urkundlich beglaubigten Mißhclligkeiten, die zahlreichen Fälle, die schon durch die erste und zweite richterliche Instanz ent­schieden, der Nachwelt nicht aufbewahrt wurden; bedenkt man übcr- dieß, welche große Gewalt die Zünfte dadurch besaßen, daß sie an öffentlichen Jahrmärkten die zugeführtcn Gewerbscrzeugnisse durch ihre Schaumeister konnten prüfen und die schlechtbesundenc Maare durch die weltliche Behörde konfisciren lassen, so ist leicht zu er­messen, welch' mannigfaltigen Quälereien bei nur etwas bösem Willen der Binnenverkehr mußte ausgcsetzt sein. Doch den höchsten Grad der Verkehrtheit in der Handelsge­setzgebung jener Zeit erreichen einige Bestimmungen über den Handel mit Schuster- und Ledercrwaaren, welche in den Jahren 1538 und später vom Bistritzer Rathe erlaffen wurden, und wiederholt die *) Beide Original-Pergarnent-Urkunden, die erste datirt: „in arce civitatis nostre viennensis feria Quarta prox. post "dommicam Quasimodo Anno 1488,“ — die zweite: „Bude feria quinta prox. p. festum Beati Valentini martiris Anno 1492“ — befinden sich im Bistritzer Magistrats-Archiv. **) Doppelte offene Original-Papier-Urkunde, datirt: Bude feria tercia prox. post festum beati dionisy martiris Anno domini 1502“ im Bistritzer Magistrats-Archiv.

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