Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

27 Bestätigung der städtischen Vertretung erhielten.- Es kämen, heißi es im Magistratsprotokolle jenes Jahres, seit einiger Zeit Handels­leute aus Ungarn nach Bistritz um Schuhwerk einzukausen und wegzuführen. Einige Schuster, welche besondern Handelsverkehr mit diesen Handelsleuten hätten, bereiteten sich auf die Ankunft und den freundlichen Empfang derselben durch Ankauf von Heu, Hafer und Lebensmitteln vor. wodurch die Preise dieser Gegenstände zum Nacktheil der übrigen Bürger gesteigert würden. Demnach wurde solchen Aufkäufern von Schuhwerk die Reise nach Bistritz verboten; wolle ein Schuster die von ihm selbst verfertigte Waare nach Un­garn verkaufen, so solle er das thun können, jedoch nur in der Weise, daß er seine Waace bis über Klausenhurg (14 Meilen von Bistritz) hinausführe und daselbst dem Käufer übergebe. Eine Ueber- gabe der Waare an den Käufer solle diesseits Klausenburg nicht geschehen, und cintretenden Falls gestraft werden. Weiters wurde festgesetzt, daß, da die Zahl der Lederer in Bistritz hinlänglich zahlreich sei, so, daß sie die dasigen Schuster mit Fellen gehörig versehen könnten, solle den Schustern Einfuhr frem­den Leders untersagt sein. Nur in dem Falle, wenn das Erzeug- niß der Ledererzunft den Bedarf der Schuster nicht decke, sei eine Einfuhr auswärts erzeugten Leders gestattet, doch müsse sofort dem Stadtrichtcr die Anzeige davon gemacht werden, damit derselbe untersuchen lasse, ob das eingeführte Leder zur Schuhfabrikation passe oder nicht. Im letzteren Falle sei dasselbe sofort einzuziehen. Dieser merkwürdigen Beschränkung der Schuster im Einkauf des Materiales und Verkauf der Erzeugnisse wurde gleichsam als Gcgenvcrpflichtung eine nicht mindere Beschränkung der Lederer zum Gesetz erhoben. Nur diejenigen Felle nämlich durften aus Bistritz verführt werden, welche den Bedarf der Schusterzunft überschritten. Sei cs aber, daß ein Lederer.solche unvcräußerte Waare auf den Wagen lade und bereits abzufahren im Begriffe stehe, und es käme rin Schuster dazu, mit dem Verlangen gegen den gewohnten ent­sprechenden Preis ihm die Ladung zu überlassen, so müsse der Le­derer die Felle wieder abladen und für das dargebotcne baare Geld abtreten *). *) Die angeführten Beschlüsse sind enthalten in dem ältesten Protokolle des städtischen RatheS, dessen Original im Bistritzer MagistratSarchiv sich befindet.

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