Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

25 ncr in ben Städten, Märkten und Dörfern Siebenbürgens einge­schärft, indem Wladislaus den Behörden ausdrücklich aufträgt, solche Felle und Wildhäute, welche entweder Kaufleute aus dem Lande ausführen wollen, oder welche von Mauthbeamten im Ro- thenthurm des Handels wegen aufgekauft worden seien, zu konfis- ziren und zwei Drittheile davon den Kürschnern zur Verwendung für fromme Zwecke zu übergeben, ein Drittheil aber für sich zu behalten. Diese Urkunde wurde von Ludwig II. am 9. März 1519 in Ofen neuerdings bestätigt *). Aehnliche Maßregeln der Begünstigung suchten natürlich auch andere Gewerbe von der höchsten Staatsgewalt zu erlangen. So verbot Wladislaus II. auf Bitten der siebenbürgisch - deutschen Schmiede bereits im Jahre 1507 die Einfuhr von Sicheln, Sensen und überhaupt von Eisenwaaren nach Siebenbürgen, bei Strafe der Confiscation; ausgenommen was Jemand für seinen Privatgebrauch einführe. Aber als der Bistritzer Rath gestützt auf diese Ur­kunde einem Klausenburger Bürger Andreas Lang, aus dem Auslande eingeführte Sicheln und Eisenwaare auf Bistritzer Gau- gebiet wegnahm, da suchte der Klausenburger Rath Vergeltung zu üben; drohte mit Gefangennahme, mit Waarenemziehung und anderem mehr, so daß schließlich im Jahre 1521 die Bistritzer an König Ludwig II. sich wendeten und um Schutz baten. Dieser bestätigte die von seinem Vater den Schmieden ertheilte Gerechtsame zu Ofen am 15. März desselben Jahres **). Aehnliche Zwistigkeiten wie hier zwischen Klausenburg und Bistritz die Durchführung des Prohibitivsystems mit sich brachte, entstanden aus derselben Ursache auch sonst. Umsonst hatten z. B. die Bistritzer Kaufleute und Handwerker bereits int Jahre 1488 das Recht erhalten, die nächstgelegencn Ortschaften und Städte, mit *) Sowohl die ursprüngliche Urkunde Wladislaus’, als auch die Bestätigung Ludwig’d sind in einem Transsumpt enthalten, welches von den beiden Woywoden Franz Kendy und Stefan IDobo de Ruzka: Cibiny feria 4-ta prox. post dominicam Cantate 1555 ausgestellt wurde und im - Original in der Zunftlade der Bistritzer Kürschnerzunft aufbewahrt wird. **) Einfache, offene Originalpapier-Urkunde datirt: „Bude feria sexta prox. ante dominicam Iudica 1521“ irn Bistritzer Magistrats-Archiv.

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