Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

9 3. Die Handwerker sollen ehrlicher Leute Kinder zur Lehre annehmen, um den Preis, in welchem man Übereinkommen wird. 4. Unbescholtene Leute, welchen Gewerbes immer, die sich in der Stadt ansäßig machen wollen, müssen zugelassen werden, gegen Entrichtung der bestehenden Gebühren und Steuern, sowie es nach uralter Gewohnheit gehalten worden ist *). Hält man diese beiderseitigen Bestimmungen gegeneinander, so drängen sich uns sofort folgende Bemerkungen auf. Die zum Schutze des Weinbaues getroffenen Anordnungen sind nach ihrer vollen Tragweite klar und bestimmt. Sie haben den deutlichen Zweck, den einheimischen Weinbau zu befördern, nicht nur durch Verhin­derung der fast ganz ausgehobenen Einfuhr, sondern auch durch das Verbot, Weinbau außerhalb des Gaugebietes zu treiben. Den Weinkonsumentcn kommt nur die Anordnung zu Statten, daß der Weinpreis in den Schenken jährlich durch den Bistritzer Rath zu bestimmen ist. Dagegen sind die Artikel der Urkunde, welche das Gewerbs- wesen betreffen, nickt nur ziemlich allgemein und unbestimmt, son­dern sie kommen zum größten Theil wieder auch den Weinbauern, als dcu gewerblichen Konsumenten, zu Gute. Die meisten dieser- artigen Bestimmungen gehen darauf aus, die Konkurrenz im Ge­werbewesen zu fördern, und schützen den Konsumenten überdieß gegen Vertheuerung dadurch, daß auch für die Handwerkserzeugnisse jährlich vom Rathc die Preise festgesetzt werden sollten. Aus dem Allem läßt sich mit Sicherheit der Schluß ziehn, daß, wenn auch im 14. Jahrhundert ein Gewerbewesen in Bistritz bestand, dasselbe doch jedenfalls mehr nur Anfänge zeigte, die Weinkultur dagegen in Stadt und Land weitaus alle andern Beschäftigungen an Aus­dehnung des Betriebes übcrtraf. Indem also einesthcils der Wein­bau übermäßig produzirtc, die Handwerke andererseits die Nach­frage nach ihren Erzeugnissen nicht genügend befriedigen konnten, ergaben sich wie von selbst die durch die Gauversammlung gegebenen gesetzlichen Bestimmungen. Endlich dürste auch die Annahme nicht unbegründet sein, daß, wie unentwickelt auch immer das Gewerbe­*) Dicse Urkunde ist im Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde, Neue Folge Band IV., Heft 2, pag. 265 und 267 abgedruckt.

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