Bács megyei püspöki körlevelek, 1928

8 Das neue kirchliche Gesetzbuch auferlegt der Geistlichkeit als Pflicht (Kan. 1064.), den Gläubigen zu erklären, dass die Kirche am strengsten verbiete solche Ehen zu schliessen, wo ein Teil katholisch ist, der andere aber einer andersgläubigen Konfession an­gehört (Kan. 1060.); dass die Eltern und Bekannten trachten müssen, die Jugend von solcher Bekannt­schaft mit Andersgläubigen abzuwenden, welche zu einer Mischehe führen könnte; dass die Katholiken das Sakrament der Ehe nur vor dem katholischen Priester gültig empfangen können und dass es nur eine ge­meinewilde Ehe sei, die ein Katholik in einer anders­gläubigen Kirche zu schliessen sich unterstehe. Die Kirche schliesst alle diejenigen aus ihrer Gemein­schaft aus, die sich von einem andersgläubigen kirch­lichen Vorsteher trauen, ihre Kinder in einer anderen Religion taufen oder erziehen Hessen. Der Anordnung des kirchlichen Gesetzbuches gemäss kann der katholische Priester auch nicht sei­nen Segen auf die Ehe erteilen, wenn die Brautleute beabsichtigen nachträglich noch in einer anderen Kir­che ihren Ehevertrag zu erneuern. (Kan. 1C63.) Ebenso könnte sich auch jener Katholik von der Sünde nicht rechtfertigen, der bei einer andersgläubi­gen Trauung das Amt des Zeugen annähme; auch können unsere jetzige Verhältnisse der K rchlichen Obrigkeit nicht genug Anlass geben jenes gleiche Ver­bot aufzuheben, nämlich, dass bei einer katholischen Trauung ein Andersgläubiger das Amt eines Zeugen annehme. Indem die Patenschaft eine Familienfreundschaft mit sich bringt, die mit der Zeit eine Gleichgültigkeit im Glauben verursacht, darf auch kein Andersgläubi­ger als Taufpate zugelassen werden; und ebenso kann auch kein Katholik, ohne eine Sünde zu bege­hen, als Pate bei einer von einem nichtkatholischen Geistlichen erteilten Taufe Pate selbst sein, oder sich als solcher vertreten lassen. Ein Katholik darf mit seiner Anwesenheit keinen solchen Gottesdienst billigen, der nicht in der Ge­meinschaft mit der Kirche Christi abgehalten wird; deswegen kann er andersgläubigen kirchlichen Hand­lungen nicht beiwohnen, ohne eine Sünde zu begehen, ausser es würde ihm seine Amtspflicht, Verwandt­schaft oder bürgerliche Ehrenpflicht dazu An'ass ge­ben, vorausgesetzt dass in diesem Falle für ihn kei­ne Gefahr des Abfalles oder Ärgernisses bestehe. Dem gläubigen Katholik ist es unter keinem Vorwände erlaubt an irgend einem nichtkatholischen Gottesdienste mitwirkend teilzunehmen, weder solche Predigten anzuhören, in welchen von ihrer Glaubens­lehre die Rede ist, noch mit ihnen zu beten, oder kirchliche Lieder zu singen. Die Eltern dürfen ihre Kinder an solchen Fest­lichkeiten nicht teilnehmen lassen, wo der Geistliche einer anderen Konfession kirchliche Handlungen vor­nimmt oder von kirchlichen Sachen spricht. Der Religi­onslehrer ist verpflichtet Einspruch zu erheben gegen jede Gewalttätigkeit und jeden Zwang, der die Aus­übung der Gewissensfreiheit zu beschränken droht; muss weiterhin besonders darauf achten, dass die Kinder nicht in der Religionsstunde bleiben, wo die Religionslehre von einer geistlichen oder weltlichen Person einer anderen Konfession vorgetragen wird. Bei den kirchlichen Handlungen können wir keine Gemeinschaft haben. Darum darf es nicht als Ge­brauch eingeführt werden, dass die andersgläubigen Toten oder auch Katholiken von Glockengeläute be­gleitet werden, die nicht kirchlich beerdigt werden können. Auf einem geweihten Friedhofe können keine nichtkatolische Toten begraben werden. Ebenso dürfen keine Fahnen oder andere Ge­genstände geweiht werden, für welche man auch die Weihe vom nichtkatholischen Geistlichen erwartet. Ein treuer Katholik wird den Glanz seiner Seele nicht verfinstern lassen durch das Anhören ketzerischer Lehren oder durch die Teilnahme an solchen Zere­monien. Die unbesonnene Schliessung gemischter Ehen, die sich in letzter Zeit so schrecklich vermehrt haben, die konsequenten Veranstaltungen amtlicher und pri- water Festlichkeiten, wo unsere Katholiken den nicht­katholischen kirchlichen Handlungen auch unbewusst beiwohnen, die grosse Unsittlichkeit zeigen uns die traurige Wahrheit, dass sich die Gleichgültigkeit in Glaubenssachen schon eingeschlichen hat in die Seelen. Besorgt um die Zukunft unserer Nachkommen fühlen wir uns dazu angespornt noch zur Zeit uns um ein Heilmittel zu kümmern und Widerstand zu suchen gegen die Verbreitung des Indifferentismus im Glauben. Vor allem muss in uns jener Apostelgeist ge­weckt werden, „der auch sein Leben hingeben wird für seine Schafe.“ (Joan. 10. 11.); dann müssen wir in unsere Gläubigen jenen unerschrockenen Heldenmut einflössen, damit s:e zu einem jeden Opfer bereit seien, nur um die Reinheit ihres hl. Glaubens und ihre unerschütterliche Weltanschauung in katholischem Lichte zu bewahren. Einstens haben die Christen den Märtirertod erduldet, aber auf den Altar der falschen Götter woll­ten sie kein einziges Weihrauchkörnlein opfern. Das grösste Unterpfand der Beharrlichkeit im katholischen Glauben ist ein reines, umbescholtenes Leben, die beharrliche Ergebung der Obrigkeit und dem heiligen Vater, dem Papste, gegenüber. Brüder, Katholiken! Trachten wir durch eine gewissenhafte Erfüllung der Gebote Gottes und der Kirche, durch den Empfang der hl. Sakramente uns jener Gnade Gottes würdig zu zeigen, dass wir näm­lich Kinder der einen, heiligen katholischen und apo­stolischen Kirche sind. ln diesem heiligem Glauben wollen wir leben, in ihm sterben und mit Hilfe seinerGnadenmittel das ewige Heil erlangen, damit wir einstens jene Worte des ewigen Richters hören können: “Wohlan, du gu­ter und treuer Knecht, weil du über weniges treu warst, .... geh ein in die Freude deines Herrn.“ (Matth. 25. 23.) Datum Suboticae die 10. Februarii a. 1928. Ludovicus Budanovic Episcopus et Administrator Apostolicus.

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