Bács-Kiskun megye múltjából 18. (Kecskemét, 2003)

RESÜMEES

Kossuth, die Bildtafel und das Abzeichen der Delegation von hundert Mann nach Turin, zeitgenössische Berichte über die Reise, Gedichte, Lieder, Zurückerinnerun­gen. Die in der größten Kossuth-Sammlung des Landes, im Cegléder Kossuth-Mu­seum bewahrten Andenken sind an der ständigen Ausstellung des Museums zu se­hen. Die im Jahre 1876 begonnene Geschichte der Delegation von hundert Mann nach Turin ist geeignet dazu, daß sich die Sachverständigen und die sich für diese Epoche Interessierenden von den Änderungen, von der Glanzzeit und von den Tief­punkten, von den vielfarbigen Elementen des Kossuth-Kultes ein klares Bild ver­schaffen können. ILONA PINTÉR Der Marktprozess von Pataj (1810-1838) In der Zeit der Türkenherrschaft blieb Pataj, als eine Siedlung in der Donauge­gend, in der Entwicklung wesentlich zurück. Nach der Vertreibung der Türken kehr­ten die Bewohner stufenweise zurück und begannen zu wirtschaften. Die Stadt ­dank dem mit ihren Gutsherren abgeschlossenen vorteilhaftigen Vertrag - nahm eine rasche Entwicklung. Einer von den wichtigsten Beweisen ist dafür, daß die Stadt vom König Karl III. im Jahre 1725 Recht zum Abhalten von drei Jahrmärkten be­kam. Die Einkommen der Märkte bereicherten die Stadtkasse bis zu 1810, als es sich eine Diskusssion darüber entspann, wem dieser Gewinn gebührt: der Stadt oder de­ren Gutsherren. Im seit 1795 dauernden Urbarialprozess zwischen der Stadt und de­ren Gutsherren wurde zu dieser Zeit eine Entscheidung darüber getroffen, daß die Urbarial- und Regalienrechte voneinander getrennt werden sollen - bis jetzt mietete die Stadt diese von den Gutsherren vereinigend - und die Gutsherren über die Letz­teren frei verfügen können. Weil der im Jahre 1745 zwischen der Stadt und deren Gutsherren abgeschlossene Mietvertrag die Märkte unter den Regalien erwähnte, forderten die Gutsherren die Gewinne der Märkte für sich, obwohl die Stadt die Pri­vilegienurkunde bekam und bewahrte. Zwischen 1810 und 1819 konnte sich die Stadt mit ihren Gutsherren über die Miete der Regalien vereinbaren. Neben dem Wein-, Bier- und Schnapsschank, der Schnapsbrenrrerei, der Fischerei, dem Verkauf im Laden und in der Fleischbank, dem Erheben des Weinneuntels kam im Vertrag zwar das Einkommen der drei Jahrmärkte vor, und die Stadt erhob dagegen sowohl schriftlich als auch mündlich Einspruch, aber sie tat mehr nicht. Die Änderung trat im Jahre 1819 ein, als die Stadt die Regalien nicht weiter mieten konnte, und die Miete geriet dem einen Gutsherren in die Hände. Der Mieter erhob Anspruch auch auf die Markteinkommen, so war die Stadt gezwungen, im Interesse der Wahrung ihrer Rechte Schritte zu tun. Die Stadt versuchte zuerst den Verwaltungsweg. Sie bat die Komitatsbehörden, den Statthalterrat und die königliche Kanzlei um Hilfe, es war aber ergebnislos. Da­nach - weil es ihr keine andere Möglichkeit gab - strengte sie gegen ihre Gutsherren einen Prozess an. Der Prozess fing im Jahre 1824 an und endete im Jahre 1838. Diese Sache lag im ersten Instanzenzug ins Wirkungsbereich des gutsherrlichen Gerichts, des Patri-

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