Kenyeres István (szerk.): Urbs. Magyar Várostörténeti Évkönyv XVI. - Urbs 16. (Budapest, 2022)

Resümee

Resümee 481 die Einwohner von Eger - und anderer am Weinbau interessierter Siedlungen - nicht, da die Weinberge von Eger auf der Grundlage des Fenessy-Abkommens und nicht des Urbars bewirtschaftet wurden und es sich somit um Allodialbesitz und nicht um Urba­­rialland handelte. Aus diesem Grund unterlagen sie jedoch gemäß den Aprilgesetzen nicht der staatlichen Entschädigung, sondern der Selbstablöse. Das Urbarialpatent von 1853 - das die sonstigen nach April 1848 beschlossenen ungarischen Bestimmungen außer Acht ließ - regelte die Angelegenheit im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Aprilgesetzen, sodass die Stadt mittels eines Ablösebetrags den Weinzehent ablö­­sen und die Weinberge aus dem Besitz der Kirche befreien musste. In meiner Studie werde ich den Verhandlungsprozess und die Standpunkte und Interessen der Parteien beschreiben, die zwischen 1848 und 1854 zum Abschluss des Vertrags führten. Um diesen Prozess rekonstruieren zu können, bedurfte es einer systematischen Prüfung der Archivquellen der Untersuchungsperiode, u.a. des Schriftguts des Komitatsvorstehers, des Bürgermeisters, des Erzbischofs und des Generalkapitels. Um das Ereignis in einen größeren Kontext zu stellen, werde ich außerdem versuchen, die Situation von Eger mit Verträgen zu vergleichen, die mit Gemeinden mit ähnlichem Rechtsstatus geschlossen wurden, um beurteilen zu können, inwiefern der Vertrag über die ewige Ablösung von Eger vorteilhaft für die Stadt war. László Szabolcs Gulyás Vom Weingarten zum Kirchenrecht Der Weingartenprozess der Stadt Bártfa in Hegyalja (1486-1496) Sowohl die Bürger von Bártfa (Bartfeld, heute: Bardejov, SK) als auch die Stadtge­meinde besaßen gegen Ende des Mittelalters zahlreiche Weingärten in den Siedlun­gen des späteren Tokaj-Hegyalja Weingebietes. Ihre im Kollektivbesitz befindlichen städtischen Weingärten ließen sie in einem gut fünktionierenden System, unter der Aufsicht von Winzern bewirtschaften, dessen Kosten aus dem Stadtbudget finanziert wurden. Der so erzeugte Wein wurde teilweise durch den lokalen und den polnischen Weinhandel vertrieben und teilweise von den Winzern für den Eigenbedarf verwendet. Ihren teuersten Weingarten kauften sie Anfang 1486 von einer Adelsfamilie aus Liptó (Liptau, heute: Liptov, SK), der Familie Kispalugya. Der Preis für den Weingarten war horrend, er betrug 1000 ungar. fl. (Forint), eine beispiellose Summe für die Region am Ende des Mittelalters. Der Weingarten befand sich jedoch nicht lange in ihrem Besitz, denn ein Bürger von Kassa (Kaschau, heute: Kosice, SK), György Swarcz, der sich später auch als Mitglied des Magistrats einen Namen machte, pochte auf sein Vorkaufs­recht und bewarb sich noch im selben Jahr um die Liegenschaft. Dies führte zu einem 10 Jahre dauernden Rechtsstreit vor weltlichen und kirchlichen Gerichten: in der ersten

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