Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 7. (Budapest, 2012)
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624 Resümee ZSÓFIA SZIRTES „Ipsum populi eligant, qui melius videbitur expedire.” Stadtpolitische Fragen der Wahl von János Szász zum Königsrichter von Hermannstadt/Szeben Die im Jahre 1697 vakant gewordene Würde des Königsrichters von Hermannstadt/ Szeben schuf eine besondere Situation für die sächsische Hauptstadt in Siebenbürgen, also für die Stadt Herrmannstadt/Nagyszeben. Aufgrund der Tatsache, dass das selbstständige Fürstentum Siebenbürgen aufgehört hatte, zu bestehen, der Ausbau der Habsburgischen Institutionen aber noch im Gange war, versuchte die Stadt, aus der Übergangssituation Nutzen zu ziehen und - unter Berufung auf ein mittelalterliches Privileg, auf das Andreanum - das Recht der Wahl des freien Königsrichters zu beanspruchen. Da allerdings das Amt des Königsrichters in Hermannstadt/Szeben, das zugleich auch mit der Würde des sächsischen Gespans verbunden war, im Gubernium auch einen Sitz als Rat gewährte, waren von der Besetzung dieser Würde städtische, ständische und landesweite Interessen betroffen. Mit der Wahl von János Szász (Johannes Zabanius Sachs von Harteneck) setze eine Diskussion zwischen der Stadt und dem Gubernium, das die Wahl beeinflussen wollte, ein. Diese Auseinandersetzung war nicht frei von Verzerrungen und Missverständnissen. In der Zwischenzeit entstanden mehrere siebenbürgisch-sächsische rechtsgeschichtliche Quellen, deren Aufkommen in Zusammenhang mit der Diskussion um die Wahl des Königsrichters gebracht werden kann. Es handelt sich um das Hermannstädter/Szebener Statut aus dem Jahre 1698, um das 1697 über die sächsischen Gespane verfasste Werk von Johannes Kinder sowie um die 1698 formulierte Erklärung der Sächsischen Universität über den Kompetenzbereich des Königsrichters und des Bürgermeisters. Auf Anweisung des Wiener Hofes ließ das Gubernium im Jahre 1698 im Kreise der sächsischen Munizipien eine Untersuchung über die Art und Weise der Wahl des Königsrichters in Hermannstadt/Szeben und über den Kompetenzbereich der hohen Beamten in Hermannstadt/Szeben durchführen. Die eintreffenden Antworten weisen daraufhin, dass - obwohl auch die anderen sächsischen Munizipien das Recht der Stadt Hermannstadt/Szeben auf freie Wahl des Königsrichters unterstützten - die Frage der Kompetenzen des Bürgermeisters von Hermannstadt/ Szeben und des Königsrichters außerhalb der Stadt Gegensätze zwischen Hermannstadt/Szeben und den übrigen freien Königsstädten der Sächsischen Universität (Brassó/Kronstadt, Beszterce/Bistritz und Medgyes) hervorrief. Die Würde des Königsrichters von Hermannstadt/Szeben war für János Szász/Johannes Zabanius Sachs von Harteneck, der nach einer Position als Rat im Gubernium strebte, besonders wichtig. Um dieses Ziel zu erreichen, mobilisierte er sein Wiener Beziehungsnetz. Auf der anderen Seite sind allerdings auch Gegenmaßnahmen des Gubemiums zu beobachten. Diese bezweckten, eine Mitgliedschaft von János Szász/Johannes Zabanius Sachs