Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 1. (Budapest, 2006)

Resümee

ISTVÁN BARISKA Die westungarischen königlichen Freistädte in der Ständehierarchie des 17. Jahrhunderts Mit besonderer Rücksicht auf die ehemaligen habsburgischen Pfandstädte Die königlichen Freistädte stellten die höchste Ebene in der ungarischen Städtehierar­chie dar, bildeten allerdings nach GArt. 1., der nach der Krönung von 1608 die Katego­rien der Landständeordnung festlegte, den niedrigsten Stand. Es ist jedoch zweifellos ein Verdienst dieses Gesetzartikels, dass er die Städte, die berechtigt waren am Reich­stag zu erscheinen, mit einem einheitlichen Terminus belegte. Bekannt ist, dass sich von der Mitte des 15. Jahrhunderts im Wesentlichen bis zum Jahr 1648 die Städte Eisenstadt (Kismarton) und Güns (Kőszeg) als Pfand­herrschaften in den Händen der Habsburger befanden. Ihre Verwaltung wurde der Nie­derösterreichischen Regierung und Kammer übertragen. Als Ferdinand III. 1648 einwilligte, beide Städte „zum Körper der Ungarischen Krone" wieder hinzufügen, er­hob er sie gleichzeitig auch in den Rang von königlichen Freistädten. Außer diesen Städten gelang in Westungarn nur Rust (Ruszt) in Jahr 1681 eine solche Stande­serhöhung. Die Rechtsstellung der königlichen Freistadt umfasstc die Teilnahme am ungarischen Reichstag und damit den Erwerb des kollektiven Standesadels. Die Städte unterstanden darüber hinaus einem eigenen Berufungsgericht: ihre Bürger konnten in Zivilprozessen an den Stuhl des sog. Tarnackmeisters (sedes tavernicalis) appellieren. Dieses Recht war auch in den Privilegien enthalten. Die vorliegende Studie analysiert die Zeit, als die Institution sich die Erbaristokratie und die Leibeigenschaft herausbil­dete. Die westungarischen Adelsfamilien, die erbliche Grafen- und Baronentitel er­warben (z. B. Batthyány, Nádasdy, Széchy, Esterházy usw.) waren mit den Bestrebungen dieser Städte, zu königlichen Freistädten erhoben zu werden, nicht zuf­rieden. Eisenstadt und Güns, die aus Korporation der ungarischen Stände für gut zwei Jahrhundertc ausgeschieden waren, mussten ihre Interessen gegen die Aristokratie durchsetzen. Gleichzeitig mussten sich beide Städte in Richtung der rechtskundigen niederen Adelsschicht der Komitate Sopron (Ödenburg) und Vas (Eisenburg), István Vitnycdi, János Tolnay, Leonhard Lindenmayer usw., öffnen. Gleichzeitig war es unumgänglich, die Gunst des ungarischen Amtsadels und der weltlichen und geist­lichen hohen Würdenträger (Lippay, Csáky, Sennycy, Pálffy, Rákóczi, Wesselényi) zu erwerben. Die Studie analysiert darüber hinaus die Unterschiede bei der Regierungsvor­mundschaft, der Berufungsordnung und im angewandten materiellen Recht und For­malrecht der unter habsburgischcr Pfandherrschaft befindenden Städte vor und nach der Rückerwerbung von 1648. Darüber hinaus wird auch die Entwicklung der städti­schen Autonomie während dieser Übergangsphase behandelt. Im Einzelnen diskutiert wird die Kooperation der drei Weinbaustädte Eisenstadt, Güns und Rust mit dem Hof

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