Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)

Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert

Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwaltung der Stadt Kremnitz... 97 17. Jahrhundert immer mehr in die Kompetenzen der Stadtselbstverwaltung ein, bis sie zu den Stadtwahlen besondere Kammerkommissare zu entsenden anfing, wie bereits erwähnt.47 Auch das tägliche Zusammenleben der Kammeramtsträ­ger und der Vertreter der Bergstädte konnte problematisch sein. Zum Beispiel in Neusohl weigerte sich die Stadt, besondere Stadtrechte (Ringfreiheit) den Kam­merangestellten zu erteilen, auch wenn sie durch Heirat oder auf eine andere Art und Weise ein Haus am Ringplatz in ihr Eigentum erwarben.48 Aufgrund bisher bekannter Erkenntnisse scheint das Zusammenleben der Kammer und der Stadt in Kremnitz weniger problematisch gewesen zu sein. Wie oben geschildert, er­warben die Kammerbeamten, die auch Adelige waren, das Bürgerrecht und ar­beiteten auch in der städtischen Selbstverwaltung. Eine Ausnahme bildet zum Beispiel die Beziehung der Stadt zu Mathias Raksányi, einem Landedelmann aus Turz, Rektor der Kremnitzer lateinischen Stadtschule. Hier handelte es sich aber wahrscheinlich um persönliche Beziehungen. Die Stadt wollte Raksányi den Weinausschank nicht bewilligen, obwohl er ein Haus am Ringplatz besaß. Im Jahre 1660, nachdem er das Bürgertum erworben hatte, musste er sogar auf seine Adelsrechte verzichten.49 Die Problematik der Beziehung der Stadt und des Adels verdient in der Zukunft noch mehr Aufmerksamkeit. Die Verwaltung der niederungarischen Bergstädte (einschließlich Kremnitz) wurde ab Ende der vierziger Jahre des 16. Jahrhunderts der Niederösterreichi­schen Kammer und später (ab 1635) direkt der Hofkammer, unter der auch die Ungarische Kammer stand, unterordnet.50 Im Mittelalter verfügten die Berg­städte über das Recht, den Bergmeister zu wählen (magister montium, scansor, Steiger). Der war gewöhnlich auch ein Mitglied des Stadtrates und vertrat die Stadt in Angelegenheiten des Bergbaus. In den niederungarischen Bergstäd­ten ist er zum ersten Mal bereits im 13. Jahrhundert belegt. In der Kompetenz des Bergmeisters (zusammen mit dem Stadtrat) war unter anderem die Ertei­lung der Bergrechte und der Bergfelder, ln Kremnitz ist er zum Beispiel in den Jahren 1385 und 1460 erwähnt - es handelte sich um die Erteilung bzw. Be­stätigung der Wahl des königlichen Bergmeisters (Bergwächter und Richter). Daraus folgt, dass der Bergmeister ein königlicher Beamter war, gleichzeitig aber auch Mitglied der städtischen Selbstverwaltung: die Städte allein konnten ihn wählen. Das Amt des Bergmeisters was sehr wichtig, wie es auch aus dem kodifizierten Kremnitzer Bergrecht (1492) und den dafür erstellten Anweisun­gen aus dem Jahr 1537 hervorgeht. Im Zusammenhang mit den zentralistischen 47 Melzer-Kurbel-Rückschloss 1991. 83. p. 48 Jurkovič 2005. 190. p. 49 Lamoš 1957. 43. p. 50 Matulá- -Vozár 1987. S. 26-28., 60. p.

Next

/
Thumbnails
Contents