Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)

Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert

86 Bányavárosok sich in Kremnitz die Wahlgemeinde aus, zuerst in der Form von den Ältesten, später als die Wahlgemeinde (Erwelte Gemain, electa communitas). Der erste schriftliche Nachweis über sie stammt aus dem Jahre 1529, damals hatte sie 32 Mitglieder. Später gab es fast immer 24 Mitglieder, deshalb war diese Gemein­de in den Quellen als die sogenannte Gemeinde der Vierundzwanziger genannt. Eine weitere direkte Erwähnung der Wahlgemeinde stammt aus dem Jahre 1572. In diesem Falle handelte es sich eigentlich um den Nachfolger der alten Versammlung aller Bürger (totum consilium). Das älteste Namensverzeichnis ist vom Jahre 1580 erhalten. Geführt war es vom sogenannten Vormund, Vor­redner oder Orator, der nicht nur die Gemeinde leitete, sondern sie auch nach außen vertrat. Er erstattete einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeinde dem Stadtrat; ab dem 17. Jahrhündert wurde ein zweiter bzw. auch dritter Orator gewählt. Der älteste bewiesene Vormund hieß Jodok Hörl (1590). Im 16. Jahr­hundert kam zu den Vertretern der Selbstverwaltung noch der Tribun hinzu, der den Bürgerstand im Verkehr mit dem Stadtrat und der Wahlgemeinde vertrat. Er wurde jedoch zu den Sitzungen beider Organe erst ab dem 17. Jahrhundert eingeladen.20 Der Richter wurde im 16. Jahrhundert weiterhin durch die Gemeinde aller vollberechtigten Bürger gewählt (gewöhnlich am ersten Sonntag im Februar), woran auch Bürgerwitwen teilnahmen. Die Stadtbürger konnten von drei Kan­didaten wählen - meistens dem vorigen Richter und zwei Stadtratsmitgliedern. Die Mitglieder der Wahlkommission waren gewöhnlich der Orator, der Notar und zwei Mitglieder der Wahlgemeinde. Auch alle Ratsherren waren ursprüng­lich Bürger, ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurden sie aber von dem abtretenden Stadtrat und der Wahlgemeinde gewählt. Die Mitglieder der gewählten Gemeinde wählte der Stadtrat zusammen mit der alten Wahlgemein­de. Die Mitglieder der Wahlgemeinde wurden regelmäßig zu Ratsherren. Die Wahlgemeinde zusammen mit dem Stadtrat wählte und ernannte Angestellte der Stadt und beaufsichtigte sie. Für beide Institutionen haben sich auch die Namen „innerer“ und „äußerer“ Stadtrat eingebürgert. Der Tribun wurde an­fangs von allen Bürgern gewählt, ab dem Anfang des 17. Jahrhunderts wurden aber die Kandidatur und die Wahl bloss vom inneren und äusseren Stadtrat vorgenommen. Um ein vollständiges Bild über die Selbstverwaltungsinstituti­onen der Stadt Kremnitz in der Frühen Neuzeit zu erlangen, sei noch ergänzt, dass im 17. Jahrhundert die Richter anfingen, zu Sitzungen des Stadtrats auch einflussreichere Bürger einzuladen. Diese bildeten mit der Zeit ein städtisches Beratungsorgan, die sogenannte große Gemeinde oder den Bürgerausschuss 20 Lamoš 1957. 38., 39. p.

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