Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)
Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert
Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwaltung der Stadt Kremnitz... 85 sten (Rathsfreunde, Rathsverwandte) in dieser Periode neben dem Stadtrat an der Verwaltung der Stadt teil, wobei ihre Anzahl gewöhnlich nicht hoch war. Zusammen mit dem Rat bildeten sie ein Organ, das als „drei Räte“ bezeichnet war. Die Ältesten nahmen jedoch an den Sitzungen des Stadtrates nur in Ausnahmefällen teil. Zu anderen Selbstverwaltungsfunktionen in der Frühen Neuzeit im Königreich Böhmen gehörte das Amt des „besonderen“ Richters (rychtär). Er war ursprünglich der Vertreter des Eigentümers der Stadt, ab Anfang des 16. Jahrhunderts aber wurde er vom Stadtrat unabhängig. In den genannten drei Fällen (die Ältesten, drei Räte, „besonderer“ Richter) handelte es sich um Selbstverwaltungskörper, die es in Ungarn entweder gar nicht gab, wie die Funktion des besonderen Richters als Vertreter des Grundbesitzers, oder die in ein wenig anderer Form auftraten. Auch in Ungarn sind nämlich die Ältesten belegt, aus ihren Funktionen entwickelten sich jedoch die Wahlgemeinden. Im Böhmen übten die sog. Gemeindeältesten mit verschiedener Anzahl (6 bis 12) von Mitgliedern eine ähnliche Funktion aus, die die Interessen der ganzen Stadtgemeinde vertraten. Diese Körperschaften dienten als Reservoir der Kandidaten für die Stadtratsmitglieder. An einigen Orten entwickelten sich auch andere Institutionen, zum Beispiel in Brünn (Brno) gab es einen regelmäßig gewählten Bürgerausschuss, der alle Bürger vertrat (Ende des 17. Jahrhunderts). Wie wir im Falle von Kremnitz sehen werden, etwas Ähnliches gab es auch in Ungarn. Neue Mitglieder für die Stadträte im Königreich Böhmen wurden entweder von den Mitgliedern des abtretenden Rats vorgeschlagen oder von den sog. volenci, den Vertretern verschiedener kollektiver Selbstverwaltungsorgane der Stadt, wie von dem alten Rat, den Gemeindeältesten, der Stadtgemeinde. Es handelt sich um ein ähnliches Prinzip wie in Ungarn. Nach den Wahlen wurden die neuen Stadträte formal durch die Vorgesetzte Macht in das Amt gesetzt. Im Falle der königlichen Städte war es der königliche Unterkammerherr (podkomori), in der Lehnstädte war es der Unterkammerherr der Königin und in einer engen Gruppe besonders wichtiger privilegierter Städte extra dafür ernannte königliche Kommissare.19 Solche Bestätigung im Amt gab es auch in ungarischen Städten, wenn auch nicht überall. Die Situation war ähnlich in Kremnitz. Die Stadt war vom Stadtrat mit dem Richter (richtár) und von den Ratsherren (iurati cives, Geschworne Purger, prísažní, Rathsherren, senatores, consules) vertreten und geführt. Der Stadtrat, bestehend aus dem Richter und zwölf Mitgliedern wurde zusammen als Stadtmagistrat bezeichnet. Zum Ende des Mittelalters hatte sich die Kremnitzer Selbstverwaltung verzweigt. Ungefähr am Ende des 15. Jahrhunderts bildete 19 Bužek2010. 131-136. p.