Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)

Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert

84 Bányavárosok sich auch andere Selbstverwaltungsinstitutionen in den Städten. Es handelte sich insbesondere um die Wahlgemeinde, ein breiterer, äußerer oder großer Stadtrat, bzw. Senat. Die Zahl ihrer Mitglieder war unterschiedlich, von 12 bis zu 100, zu ihrer Befugnis gehörten vor allem Wahl- und Wirtschaftsfragen waren. Die Wahlgemeinde ersetzte die ursprüngliche allgemeine Versammlung der Bürger. Die Mitgliedschaft war meistens als de facto auf Lebensdauer gefasst (mit der Pflicht der jährlichen Bestätigung). Die Kandidaten für die Mitgliedschaft in der gewählten Gemeinde schlug der innere Stadtrat vor, später konnte er sie direkt bestimmen. Die gewählte Gemeinde hingegen hatte das Ehrenrecht der Wahl des inneren Stadtrats, bzw. des Richters, Bürgermeisters, Stadtkapitäns, in einigen Fällen hatte sie sogar gerichtliche Befugnisse. Geführt war sie vom Vormund (tribunus plebis, szószóló), der bei der Lösung wichtiger Probleme auch an der Sitzung des inneren Stadtrats teilnehmen durfte.18 An einigen Orten entstanden auch andere Selbstverwaltungsinstitutionen (sogenannte Ausschüs­se). Die Entwicklung in der Frühen Neuzeit war damit charakterisiert, dass der Staat mehr und mehr in die Selbstverwaltungsbefugnisse der Städte eingriff (insbesondere ab dem 17. Jahrhundert). So war es der Fall auch in Kremnitz. Das Grundsystem der städtischen Selbstverwaltung sah in jeder Stadt der Flabsburgermonarchie einheitlich aus. Das bedeutet, dass sie durch Stadträte vertreten waren, zu denen ab dem 16. Jahrhundert noch breiter aufgefasste Selbstverwaltungsinstitutionen dazu kamen (äußere Räte oder Wahlgemein­den). Trotz der elementaren gemeinsamen Charakteristik gab es zwischen einzelnen Städten oder zwischen den Städten innerhalb einzelner Länder der Monarchie gewisse Unterschiede. Oben wurde das Grundschema der Selbstver­waltungsorgane der ungarischen Städte beschrieben. Im Königreich Böhmen sah folgendermaßen aus: Auch dort standen Stadträte an der Spitze der Selbst­verwaltung. Ihre Vorgesetzten hießen Bürgermeister (tschechisch purkmistri), ihre Mitglieder Ratsherren (radní) oder Schöffen (konšelé). Ihre Anzahl war gewöhnlich 12 wie in Ungarn, ihre Zahl erreichte nur in großen Städten 18. Nach dem Koldins Gesetzbuch aus dem Jahre 1579 sollten sich die Stadträte jährlich wechseln. Interessant ist das Prinzip, dass sich alle Schöffen im Verlauf des Jahres im Amt des Bürgermeisters abwechselten (also jeder hatte das Amt ungefähr vier Wochen lang inne). Dieses Prinzip ist aus Ungarn nicht bekannt. Der erste, der im Jahr das Amt des Bürgermeisters bekleidete, war seit dem 16. Jahrhundert Bürgermeister (primátor) genannt (primas, urbis primate). In einigen Städten, vor allem in Mähren wurde der Bürgermeister manchmal auch als Richter (rychtáf) bezeichnet, und dort nahmen auch die so genannten Älte­18 Švecová-Gábriš 2009. 78-80. p.

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