Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)

Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert

Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwaltung der Stadt Kremnitz... 83 aus dem Jahre 1404 (civitas montana Crempnicia) ausdrücklich erwähnt.16 Das hatte für die Stadt wichtige Folgen, die wir näher im Kapitel über die städtische Selbstverwaltung betrachten. Städtische Selbstverwaltung Die Selbstverwaltung war eines der wichtigsten Attribute der Städte, über die auch Kremnitz verfügte. Sie ist in ihren städtischen Privilegien aus dem Jahre 1328 erwähnt. Durch die Urkunde erlangte Kremnitz das Vorrecht, das Gebiet im Umkreis von zwei Meilen zu nutzen, das Vorrecht der eigenen Verwaltung und gerichtlichen Selbstverwaltung (das Recht, den Richter und die Ratsher­ren zu wählen), das Vorrecht, dass die Stadtbürger vom Stadtgericht direkt an das königliche Gericht appellieren konnten, und das Vorrecht, dass Schuldner aus Kremnitz nicht am beliebigen Ort im Land angehalten werden können. In übrigen Angelegenheiten sollte sich die Stadt nach dem Kuttenberger Recht richten. Das Fundament der Selbstverwaltung von Kremnitz im Mittelalter bil­dete der Stadtrat von insgesamt 12 Personen unter Leitung des Richters.17 In der Frühen Neuzeit traten Änderungen in diesem Bereich in den ungarischen Städ­ten, darunter auch in Kremnitz, ein. Dessen Ursachen lagen im wirtschaftlichen Fortschritt, in der Entwicklung der Verwaltung, in den Zentralisierungsbemü­hungen des Wiener Hofs, in der militärischen Bedrohung durch die Osmanen, in ethnischen Verschiebungen und religiösen Veränderungen. Im Kern der Selbstverwaltung der frühneuzeitlichen Städte blieben die Richter (in der Re­gel für ein Jahr gewählt, mit der Möglichkeit wiederholter Kandidatur) und Stadträte (die Mitglieder waren Schöffen/Beisitzer, Ratsherren, konšeli, božení- ci genannt, ihre Anzahl bewegte sich von 6 bis 12). Sie wurden entweder von der ganzen Gemeinde (Stadtversammlung), oder von der sog. Wahlgemeinde gewählt bzw. in einigen Fällen wurden sie durch den Richter direkt ernannt. An den Ratssitzungen konnten auch weitere Würdenträger teilnehmen, wie der No­tar, der Bürgermeister, der Pfarrer, die Mitglieder der Wahlgemeinde und ande­re, gewöhnlich jedoch ohne Stimmrecht. Zu den Befugnissen des Rates und des Richters gehörten wirtschaftliche, polizeiliche, gesundheitliche und kirchliche Angelegenheiten sowie die das Unterrichtswesen betrafen, weiterhin der Erlass von Statuten, die Wahl der Landtagsdeputierten, die Überwachung der Zölle, eventuell religiöse und moralische Fragen. In der Frühen Neuzeit entwickelten 16 17 Lamoš 1969. 11., 77., 101. p. Štefánik, 2010. S. 218; Kianička 2003. 1., 2. p.

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