Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)
Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert
80 Bányavárosok digung sowie Fragen der Entsendung von Delegierten zu Landtagen. Ebenfalls wurden dort verschiedene königliche und militärische Verordnungen diskutiert. Zur Zeit der Reformation wurden oft religiöse Fragen besprochen, wobei in diesen Fällen an den Sitzungen auch Geistliche aus den einzelnen Städten teil- nahmen. Was die Kirche allgemein angeht, so traten die Städte als ein Ganzes auf. Im Jahre 1536 wurde ein Seniorat gebildet, im Jahre 1559 eine gemeinsame Konfession ausgearbeitet (Confesio heptapolitana). Zu den Hauptaufgaben des Bundes zählte das Gerichtswesen. Obwohl die Appellation von Stadtgerichten zum Tamackmeister (bzw. zum Personal) und zum königlichen Gericht ging, war doch eine Appellation sowohl in Bergbau als auch in Zivilsachen auch an den Gerichtshof des Städtebundes möglich. Diese Befugnis war gesetzlich nicht festgelegt, so dass zwischen den Städten und ihrer Bevölkerung bzw. dem Adel Kompetenzstreitigkeiten vorkamen. Im Jahre 1583 versuchten die Städte aus diesem Grund eine gemeinsame Gerichtsordnung zu erstellen, die den einzelnen Stadtbürgem ermöglichen würde, sich zum Gericht des Städtebundes nicht nur persönlich, sondern auch schriftlich zu appellieren. Das definitive Statut der Städte wurde im Jahre 1619 festgelegt. Es hat sich nicht nur mit den Fragen der Appellationsgerichte befasst sondern auch mit der Problematik des Rechts und der ganzen Tätigkeit des Städtebundes. Auch wenn das Gericht des Bundes als Berufungsinstanz der Stadtgerichte noch vom ungarischen König Ferdinand III. (1638) bestätigt wurde, erlangten doch amtliche Berggerichte (und Gerichte der Kammergrafen) allmählich in diesem Bereich die Kompetenz, da am Ende des 16. und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts die meisten Bergbaubetriebe vom Staat übernommen wurden. Seitdem beschäftigte sich der Städtebund hauptsächlich mit Zivilangelegenheiten wie mit Streitigkeiten zwischen Städten, Einwohnern und anderen. Die Städte waren sogar berechtigt, auch das Todesurteil zu fällen, was ihnen Ferdinand I. im Jahre 1547 bestätigte.10 Die Stadt Kremnitz, die die städtischen Privilegien im Jahre 1328 erlangt hatte, gehörte zu den königlichen Freistädten. In der Privilegien-Urkunde wird sie einfach Cremnychbana genannt. Schon am Siegel der Urkunde, die von der Kremnitzer Stadtkanzlei im Jahre 1331 ausgestellt wurde, wird sie jedoch als eine königliche Stadt (civitas regis) bezeichnet. Gemäß der Urkunde aus dem Jahre 1328 war die Berufungsinstanz für das Kremnitzer Stadtgericht unmittelbar das königliche Gericht (ad regiam praesenciam). Während des 14. Jahrhunderts änderte sich jedoch die Situation. 1379 ordnete König Ludwig II. (Ľudovít IT, II. Lajos) an, dass die endgültige Instanz für Entscheidungen in 10 Bolerázsky-Vozár 1965. 87-115.