Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)
Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert
78 Bányavárosok bánya), Königsberg (Nová Baňa, Újbánya), Pukanz (Pukanec, Bakabánya), Dilin (Banská Belá, Bélabánya) und Libethen (Ľubietová, Libetbánya).6 Auch Verbőcis (Verbőczy) Tripartitum (Opus tripartitum iuris consuetudinarii inclyti regni Hungáriáé) aus dem Jahre 1514 behandelt die königlichen Freistädte, im achten Artikel des 3. Teiles wird angeführt: „...man muss wissen, dass was als Stadt genannt wird, das ist etwas wie eine Vereinigung von Bürgern, weil dort eine hohe Anzahl von Leuten lebt. § 1. Die Stadt also ist eine Gruppierung von Häusern und Straßen, umgeben von erforderlichen Mauern und Basteien, die für eine gute und würdige Lebensweise privilegiert ist. § 2. Während die Bürger zwar eine Gemeinde bilden und verkörpern, sind diese verbundenen Gemeinden von Bürgern doch unterschiedlich und getrennt, was ihre Lage, wie auch Privilegien und Bräuche betrifft, woraus folgt, dass einige diese freien Städte unter der Jurisdiktion der persönlichen Anwesenheit der Königlichen Majestät (Personal) stehen, wie Stuhlweißenburg, Gran und Leutschau, während andere nach dem alten Landesbrauch unter der Jurisdiktion der königlichen Tamackmeister sind, wie Ofen, Kaschau, Pressburg, Tyrnau, Bartfeld und Eperies.“7 Im neunten Artikel wird festgestellt, dass „alle anderen Vorrechte, Gesetze, Freiheiten und Bräuche dieser Städte in ihren Privilegien niedergeschrieben sind. Alles, was über deren Inhalt oder Begrenzung hinausgeht, ist in allen Sachen und Taten den Gesetzen und Bräuchen unseres Ungarischen Königreiches unterstellt.“ Dieser Artikel weist also nicht nur auf die rechtliche Verankerung der Städte in der königlichen Gesetzgebung hin, sondern auch auf ihre besondere rechtliche (autonome) Stellung. Am Rande soll angemerkt werden, dass Städte auch in den nach dem Bauernaufstand von Dózsa (Dóža, Dózsa) im Jahre 1514 erlassenen Gesetzen des ungarischen Königs Wladislaus II. (Vladislav IT, II. Ulászló) erwähnt sind. Im Artikel 3 werden auch die königlichen Besitztümer neben den Strafen für die Rebellen und weiteren Konsequenzen beschrieben: „Die der königlichen Krone gehörenden Besitztümer und Einnahmen sind zu prüfen. Um keinen Zweifel 6 Das bezeugt das Tripartitum aus dem Jahre 1514 sowie das Kodex des Tamackmeisterrechts vom 15. Jahrhundert. Kadlec 1902. 131-134. p. Zu den vom Tamackmeister betreuten Städten kamen später auch Zagreb, Karpfen, Skalitz, Modern (Modra, Modor), Debrezin (Debrecín, Debrecen), Segedin (Szeged), Güns (Kőszeg), Eisenstadt (Kis Marton), Sathmar (Satu Mare) hinzu, zu den Personalstädten Zvolen (Zólyom), Zeben (Sabinov, Kisszeben), Trentschin (Trenčín), Warasdin (Varaždín, Varasd), Frauenbach (Veľká Baňa, Baia Mare), Bösing (Pezinok, Bazin), Sankt Georgen (Sv. Jur, Szentgyörgy), Käsmark (Kežmarok, Késmárk), Bries (Brezno), Kreutz (Križevci, Körös), Kopreinitz (Koprivnica, Kapronca) und Poschegg (Požega, Pozsega), wie es im Körper des ungarischen Rechts erfasst ist: Corpus Iuris Flungarici. 237. p. 7 Laclavíková-Švecová 2007. 218. p.; Segeš 2004. 267., 268. p.