Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 9. (Budapest, 2014)
Resümee
RESÜMEE GÖNCZI KATALIN Stadtfrieden und Vermögensschutz im System des mittelalterlichen Ofner Stadtrechts Der Stadtfrieden wird in der modernen Stadtrechtsforschung als wichtiger Bestandteil des Rechtsbegriffs der mittelalterlichen okzidentalen Städte betrachtet. Der Frieden in der Stadt sollte für das ungestörte Leben der Bürgergemeinde sowie den erfolgreichen Verlauf von Handel und Handwerk sorgen. Das städtische Normsystem, in dessen Mittelpunkt die Verwirklichung des Friedens stand, hob sich auch insoweit vom Recht des Umlandes ab. Die strafrechtlichen Normen erschienen daher in den Stadtrechten relativ früh. In einer der bedeutendesten Quellen des Stadtrechts im Königreich Ungarn, im Ofner Stadtrechtsbuch, wurde der Frieden der Stadt auf dreierlei Weise verstanden: als Schutz des Stadtffiedens, des Marktfriedens und des Friedens des Hauses. Friedensbruch wurde im Ofner Rechtsbuch durch detaillierte Tatbestände beschrieben, aus denen sich auch auf den Wissensstand des Autors schliessen lässt. Auch im Hinblick auf den Rechtstransfer von deutschem Recht in die ostmitteleuropäischen Stadtrechte ist das Ofner Stadtrechtsbuch eine wichtige Quelle. Der Autor des Ofner Rechtsbuches bezog sich an mehreren Stellen auf Rechtsinstitutionen in deutschen Rechtsquellen, wie z.B. beim Reinigungseid („selbdritt” oder „selbsiebend”) sowie beim Hausfriedensbruch („Heimsuchung”). Aufgrund der im Rechtsbuch präzise verwendeten juristischen Terminologie lässt sich feststellen, dass es sich bei dem Autor um einen Rechtskundigen handelt. Als Quellen lassen sich das Sächsische Weichbildrecht und die Rechtsmitteilungen der Magdeburger Schöffen für Breslau (1261) und für Görlitz (1304) benennen. Auch dem Vermögensschutz der Bürger kam in Ofen eine herausragende Rolle zu, was sich von den relativ strengen Sanktionen nach einem Diebstahl erkennen lässt. Der Diebstahl wurde nach dem Wert des gestohlenen Gutes in drei Tatbeständen formuliert. Auch die Normen zum Schutz von Fundsachen und die Bestrafung von Geld- bzw. Warenfalschung trugen zum Schutz des Bürgervermögens bei. Im Falle einer Friedensstörung sollte der Richter von Amts wegen anklagen, wenn es sich um Diebstahl, Raub oder Fälschung handelte. Das ausdifferenzierte strafrechtliche Normsystem des Ofner Stadtrechtsbuches diente, wie es im Rechtsbuch formuliert wurde, dem gemeinen Nutzen (bonum commune). Der Stadtfrieden und der Vermögensschutz im Ofner Recht bilden den ersten Pfeiler des rechthistorischen Stadtbegriffes der okzidentalen Städte im Sinne von Max Weber. URBS. MAGYAR VÁROSTÖRTÉNETI ÉVKÖNYV IX. 2014. 335-347. p.