Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

Brauch andere königliche Freistädte stehen, wie früher zum vierten Stand des Landes zähle und daß sie dort Sitz und Stimme habe, daß sie ferner durch königliches Einladungs­schreiben zu den öffentlichen Ständeversammlungen vorgeladen werde, daß sie als Besitz­tum der Heiligen Krone angesehen werde, von der sie sich niemals und auf keinerlei Art und Weise scheide, daß sie weder verkauft, noch verpfändet werden könne. Daß ferner der Rat und die Bürgerschaft der Stadt gemeinsam als echter und unbezweifelbarer Adel gelte und anerkannt werde, daß die Stadt öffentliche Steuern und Lasten nur in Gemein­schaft mit dem Land, die Beiträge zum Ständerat hingegen ähnlich den übrigen königlichen Freistädten zu tragen und zu entrichten habe, daß sie Territorialrecht oder Munizipal­gerichtsbarkeit im eigenen Bereich, auf den eigenen Gütern und den bisher stillschweigend innegehabten Feldern, namentlich in Szent-László und Burgundién mit den zugehörigen und laut gesetzkräftigem Beschluß unter dem Namen Appertinentia zusammengefaßten Einschließungen, gleich anderen Grundherren, mit den herrschaftlichen Rechten, den dazugehörigen Erträgen und Nutznießungen habe, ferner daß der Stadtrat selbst hinsicht­lich derartiger Grundstücke und Gebäude ein Urbárium errichte, dieses frei und gesetz­mäßig verwalten und die hierauf bezüglichen Dienstleistungen, wie das bei Gutsbesitzern Brauch ist, samt allen Liegenschaften unbehelligt einziehen könne... Ferner dürfen die Bürger dieser Stadt von niemandem aus keinerlei Grund und unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, entgegen den alten Privilegien der königlichen Freistädte das kleine Zehent, beispielsweise über Schafe und Bienen, zu entrichten, aber auch nicht das Neunte oder statt deren irgendeine andere Steuer. Da der bürgerliche Handel, vor allem der Wein­schank oder auch jeder andere, keinem Fremden gebührt, darf niemand, weder die Geist­lichkeit (falls sie hierzu nicht schon früher die Berechtigung besessen hätte), noch das Komitat, noch auch ein Adeliger, ein Kammeroffizial oder ein Offizier, sondern nur jemand, der in gesetzmäßigem Besitz des Bürgerrechtes ist, öffentlich oder geheim, mittelbar oder unmittelbar einen solchen Handel treiben. Auch darf kein Fremder ohne Erlaubnis des Magistrats Wein einführen, und wenn jemand, sei es wer immer, wagen sollte, dieses Aus­schankrecht zu übertreten, soll der Rat selbst volle Freiheit haben, dies zu verhindern und zu verwehren. Ferner soll die Stadt, wie dies bisher Brauch war, jedes Vierteljahr zu­gunsten und zum Nutzen der öffentlichen Hand vierzehn Tage lang das Weinschankrecht selbst ausüben, während welcher Zeit kein einziger Bürger berechtigt ist, Wein auszuschen­ken, ausgenommen in Gastwirtschaften für die Gäste und Reisenden. Ferner hat die Stadt innerhalb der eigenen Gemarkung das Weide-, Forst-, Vogelfang-, Jagd- und Fischereirecht für kleinere und größere Fische, einschließlich der Erträge ähnlicher Fischereien auf der Donau bis zur Flußmitte, d. h. bis zur Ausdehnung ihrer Grenze und auf den in ihren Bereich fallenden, zum Stadtgebiet gehörenden Inseln; des weiteren gebühren ihr die Müh­len-, Hafen-, Ufer-, Durchgangs- und Zollrechte sowohl über die eintreffenden als auch über die Fährschiffe, über die zollpflichtigen Waren und Personen. Ferner hat die Stadt das Recht, Schenken, Gastwirtschaften, Apotheken und Bäder zu errichten, einen Stadt­­physikus oder ordentlichen Arzt in ihre Dienste zu nehmen, Baderstuben, Bäckereien, Kalk- und Ziegelbrennereien zu bauen und einzurichten, aus den vorhandenen allen Nutzen zu ziehen und deren Einkünfte zum Allgemeinwohl der Stadt zu verwenden. Ferner ist die Stadt berechtigt, Steinbrüche, Theater, Schießstätten, Kanäle und andere öffentliche Anlagen sowie Märkte zu errichten, auch steht ihr ohne jede Abgabenverpflichtung das Recht zu, Bier zu brauen mit dem Zusatz, daß die Einfuhr in der Provinz gebrauten Bieres 93

Next

/
Thumbnails
Contents