Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
mit einer gewissen Auflage, die für den Bedarf und für die Aufrechterhaltung des Spitals zu verwenden ist, gestattet sei, das Recht der Erzeugung jedoch frei und unversehrt den genannten Pester Bürgern Vorbehalten bleibe. Allein der Hoheit und dem Machtbereich des Rates kommt es zu, darüber zu wachen, daß gesetzliche Hohl- und Gewichtsmaße für trockene und flüssige Nahrungsmittel Verwendung finden, sowie dafür zu sorgen, daß deren Fälschung oder betrügerische Zweckentfremdung bestraft werde, ferner daß auf den öffentlichen Märkten Gewaltsamkeiten verhindert werden, daß den ortsfremden Kaufleuten, Vertretern und anderen Leuten in den Ortsgrenzen Schutz gewährt werde, daß Handwerks- und andere Arbeiten ohne List, Betrug und Falschheit den handwerklichen Regeln entsprechend angefertigt werden und dauerhaft ihrem Zweck dienen, darüber zu wachen, daß über die offenen Krämerläden und anderen Verkaufsstände, ebenso aber auch über die verkauften Rinder eine mäßige, an anderen Orten übliche Gebühr bzw. ein ebensolches Standgeld erhoben werde, doch so, daß diesbezüglich von Uns noch eine eigene gnädig zu gewährende Freiheit einzuholen sei. Zu den Rechten und Pflichten der Stadt zählen ferner die Aufnahme von Bürgern und Einwohnern in ihre Gemeinschaft, die Duldung oder Verweisung von Juden und Zigeunern, die Sorge für die Waisen und deren Vermögen, die Ernennung von verrechnungspflichtigen Vormündern und Betreuern, Seelsorger bzw. Pfarrer gegen Besoldung zu ernennen und den dafür Zuständigen vorzustellen, die Bürger für das Allgemeinwohl der Stadt und zum Schutz des Munizipiums zur Dienstleistung oder zur Unterstützung aufzubieten, Steuern und Kollekten, die mit den Gesetzen des Landes in Einklang stehen und auch in den übrigen königlichen Städten genehmigt wurden und eingenommen werden, einzutreiben, unter sich Munizipalstatuten zu erarbeiten, die mit den Gesetzen des Landes nicht in Widerspruch stehen, sich die Hinterlassenschaft der ohne Testament und Erben in der Stadt Verstorbenen zu eigen zu machen, für die über die Landesgrenzen verbrachten Vermögen eine Ausfuhrgebühr zu verlangen, die Amtsgewalt oder die öffentliche Macht innerhalb der Stadt in politischen und bürgerlichen Belangen oder bei Verstößen und ähnlichen Handlungen auszuüben, allenthalben jedes Vergehen zu untersuchen, die Schuldigen festzuhalten und sie ihrer Schuld entsprechend zu bestrafen, schließlich hat die Stadt das Recht, die Insignien und Stempel des Munizipiums zu bestimmen und auszustellen. Der Zuständigkeit des Munizipiums unterstehen alle Bürger und Einwohner dieser Stadt sowie alle, die dort einen künstlerischen Beruf, ein Handwerk oder einen Handel betreiben, die adligen oder nicht adligen Besitzer irgendeines bürgerlichen Fundus, besonders aber die Raitzen und Juden, die nur als Schutzbefohlene aufgenommen werden können, und die außer den öffentlich gewöhnlichen Lasten bezüglich aller in sämtlichen Bezirken entstandenen bürgerlichen oder disziplinären, Personen oder Handlungen betreffenden Gerichtsverfahren (ausgenommen die gesetzlich geregelten Fälle) der Munizipalbehörde und ihrem Urteil unterworfen sind, mit dem Vermerk, daß niemand, der sich nicht wirklich zum römisch-katholischen Glauben bekennt, unter keinerlei Vorwand das Bürgerrecht erhalten könne. Außerdem haben die Bürger der Stadt Pest, ihre Zugewanderten, Gäste und Einwohner das Recht, alle zwei Jahre an einem bestimmten Tag gelegentlich der Amtserneuerung, in Gegenwart des eigens hierzu delegierten königlichen Kommissars, gemäß dem in anderen königlichen Städten üblichen Brauch einen Stadtrichter oder Bürgermeister frei zu wählen, u. zw. auf die Art und Weise, daß die vom Richter oder Bürgermeister berufene bürgerliche Wählerschaft im städtischen Rathaus, nachdem der Richter oder Bürgermeister sein früheres Amt niedergelegt hat, auf Grund 94