Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
§ 4. In den Amtsbereich des Bezirksrates, die erste Instanz der öffentlichen Verwaltung, fallt die Erledigung aller Angelegenheiten, die direkt den Bedürfnissen der Bevölkerung dienen, so vor allem a) Aufrechterhaltung der physischen Kondition der Bevölkerung, Sorge um die öffentliche Sauberkeit und die Institutionen, die der Gesundheit dienlich sind (Bäder, Spielplätze). b) Verwaltung des Gesundheitswesens: Krankenhäuser, Sanatorien, Angelegenheiten der Ärzte, Apotheken usw.); c) Sorge um eine entsprechende Anzahl gesunder Wohnungen (Wohnungsregister, Wohnungsrequirierung, Wohnungszuweisung usw.); d) Leitung, Aufsicht und Kontrolle der Produktion, Güterverteilung; e) Leitung der öffentlichen Versorgung, Kontrolle der Geschäfte, Marktinspektion, Mehlämter, Eichwesen; f) Sozialfürsorge, Versorgung körperlich Behinderter, Findelkinder, Waisen, Asyle für Obdachlose, Waisenhäuser, Altersheime; g) Schulunterricht und Volksbildung; h) Verkehrsverwaltung im Bezirk; i) Aufstellung und Durchführung des Programms für öffentliche Arbeiten, Kanalisation, Installation von Wasser-, Gas- und elektrischen Leitungen im Bezirk; k) Wahrung der öffentlichen Ordnung, Wasserschutz, Feuerwehr; l) Einkünfte der Finanzverwaltung: Erhebung von Steuern, Gebühren und Sonstigem; m) Registrierung der Bevölkerung des Bezirks und ihrer demographischen Bewegung (Statistik, Standesamt). § 5. Der aus 20 Personen bestehende Verwaltungsausschuß entwirft die Beschlüsse des Bezirksrates, sorgt für ihre Durchführung und leitet die Verwaltungstätigkeit in den Bezirken. Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf Bezirksebene schafft der Verwaltungsausschuß folgende zehn Abteilungen. 1. Präsidium, 2. Finanzen, 3. Volkswohlfahrt, 4. öffentliche Versorgung, 5. Wohnungsfragen, 6. Bauwesen, 7. Wirtschaft, 8. Bildungswesen, 9. Gesundheitswesen, 10. Bevölkerungsstatistik und Militärwesen. Der Bezirksrat kann den einzelnen Abteilungen kleinere Sonderausschüsse beiordnen. Ihnen können außer den Experten des Rates auch andere Fachleute angehören. § 6. Die Organe der Zentralen Stadtverwaltung der Stadt Budapest sind folgende: Der Zentralrat und sein aus 80 Personen bestehender Verwaltungsausschuß und ein aus 5 Mitgliedern bestehendes Präsidium. § 7. Der Zentralrat leitet und kontrolliert die Belange der Stadt. In seinen Amtsbereich fällt die Erledigung der Angelegenheiten, die nicht nur die Bevölkerung der einzelnen Bezirke betreffen, sondern zweckmäßigerweise einheitlich für die ganze Stadt zu regeln sind. Der Zentralrat trifft Verordnungen und Beschlüsse in Fragen, die die ganze Stadt betreffen ; er stellt Beamte und Sachbearbeiter in den Dienst des Zentralrates ein oder löst ihr Arbeitsverhältnis und kontrolliert ihre Arbeit; er wählt die Mitglieder des Zentralausschusses und kann deren Mandate jederzeit aufheben; er unterhält und schafft die öffentlichen Einrichtungen und Betriebe, die der Befriedigung der Ansprüche der gesamten Stadtbevölkerung dienen; 110